Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören Bezüge nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG als verwendet gelten.

Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Bei dem ausgeschütteten Betrag kann es sich nicht um eine nicht steuerbare Zahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto handeln, wenn die Summe der im Wirtschaftsjahr von der GmbH erbrachten Leistungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn nicht überstiegen hat (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG). Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG).

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand, dass bis zur Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG durch das SEStEG (Einfügung des Zusatzes „unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung“ in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich gewesen sei, da der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 KStG über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiellrechtliche Bindungswirkung für die Besteuerung des Anteilseigners zukommt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem BFH, Urteil in BFHE 230, 128, BStBl – II 2014, 937, nach dem Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 KStG die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG ausgewiesenen Bestände sind1. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese nach dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto Eigenkapital i.S. des § 27 KStG nicht als verwendet gilt.

Auch eine Steuerbescheinigung, die eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bescheinigt, führte in dem hier entschiedenen Fall nicht zu einer anderen Beurteilung, da sie nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 3 KStG entspricht2. Die Bescheinigung enthält keine Angaben darüber, wann die Auszahlung erfolgt ist. Diese Angabe ist jedoch nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KStG erforderlich, da die Steuerbescheinigung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu einem Zeitpunkt erstellt werden kann, zu dem die Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto feststeht.

Es kann danach offenbleiben, ob der Bescheinigung auch deshalb die Anerkennung zu versagen ist, weil sie nicht unterschrieben worden ist. Zwar ist dies nicht erforderlich, wenn die Bescheinigung in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt (§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG). Welche Person als Vertreter der X-GmbH die unrichtige Bescheinigung erstellt hat und damit nach § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG haftet, lässt sich der Bescheinigung jedoch nicht entnehmen, so dass auch dieser Umstand dafür spricht, der Bescheinigung die Anerkennung zu versagen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Februar 2015 – VIII R 50/11

  1. ebenso Gosch/Heger KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 35, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 10.06.2009 – I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl – II 2009, 974[]