Das Finanzgericht verletzt das grundrechtsgleiche Recht eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es gemäß § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahingehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann1.
Unter Berufung auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.20082 hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden, dass das Finanzgericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, wenn es gemäß § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahingehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann3. Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs schließt sich dieser Entscheidung nunmehr an.
Diesem Maßstab wurde die hier angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg4 auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung der Klägerin vor dem Finanzgericht nicht gerecht. Denn der finanzgerichtlichen Akte ist keinerlei Hinweis des Finanzgericht auf die Absicht des Gerichts zu entnehmen, im schriftlichen Verfahren entscheiden zu wollen. Dem Vertreter der Klägerin sind vor der Entscheidung des Finanzgericht lediglich der Beschluss des Finanzgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter vom 27.07.2021 und aufgrund richterlicher Verfügung vom 02.08.2021 die Klageerwiderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt) mitgeteilt worden. Das angefochtene Urteil konnte daher bereits aufgrund dieses Verfahrensfehlers keinen Bestand haben.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. April 2022 – IV B 61/21
- Anschluss an BFH, Beschluss vom 06.06.2016 – III B 92/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 18.11.2008 – 2 BvR 290/08, NJW-RR 2009, 562[↩]
- ausführlich BFH, Beschluss vom 06.06.2016 – III B 92/15, BFHE 253, 315, BStBl II 2016, 844[↩]
- FG Hamburg, Urteil vom 10.08.2021 – 4 K 61/21[↩]










