Das Finanzgericht verletzt das grundrechtsgleiche Recht eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es gemäß § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahingehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann.
LesenSchlagwort: Vereinfachtes Verfahren
Die Überraschungsentscheidung im schriftlichen Verfahren
Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll. Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a
LesenUnterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren – und der Umzug des Kindes
Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt. Dass das Familiengericht den Kindesunterhalt bis zum Zeitpunkt des Obhutswechsels im vereinfachten Verfahren gegen den
LesenVereinfachtes Verfahren – und der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
Zwar folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll. Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a
LesenBeweismittel „wie vor“
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 103 Abs. 1 GG dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten nicht nur ein Recht darauf gibt, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern, Anträge und damit auch Beweisanträge zu
LesenVereinfachtes Verfahren – und das rechtliche Gehör vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es gemäß § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahingehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann. Das
LesenDie Entscheidung des Familiengerichts im vereinfachten Verfahren
Das Familiengericht darf nur dann im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG entscheiden, wenn die Mutter in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge keinerlei konkrete kindbezogenen Argumente vorträgt. Das vereinfachte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn – jedenfalls im Ansatz – Gründe vorgetragen werden,
LesenVereinfachtes Verfahren beim Kindesunterhalt und die Einwendung fehlender Leistungsfähigkeit
Erklärt der im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, „Unterhalt nicht entrichten“ zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung „G“ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck „Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt“ nicht entgegen, dass im dritten Abschnitt des Vordruckes nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung
LesenEinwendung fehlender Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Erklärt der im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, ´Unterhalt nicht entrichten´ zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ nicht entgegen, daß im dritten Abschnitt des Vordruckes nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung
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