Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren – und der Umzug des Kindes

Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt. Dass das Familiengericht den Kindesunterhalt bis zum Zeitpunkt des Obhutswechsels im vereinfachten Verfahren gegen den

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Beweismittel „wie vor“

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 103 Abs. 1 GG dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten nicht nur ein Recht darauf gibt, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern, Anträge und damit auch Beweisanträge zu

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Vereinfachtes Verfahren beim Kindesunterhalt und die Einwendung fehlender Leistungsfähigkeit

Erklärt der im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, „Unterhalt nicht entrichten“ zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung „G“ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck „Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt“ nicht entgegen, dass im dritten Abschnitt des Vordruckes nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung

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Einwendung fehlender Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Erklärt der im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ in Anspruch genommene Elternteil ausdrücklich, ´Unterhalt nicht entrichten´ zu können, steht einer Zulässigkeit der Einwendung ´G´ (Einwand fehlender Leistungsfähigkeit) im Vordruck ´Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt´ nicht entgegen, daß im dritten Abschnitt des Vordruckes nicht ausdrücklich eingetragen ist, zur Leistung

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