Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden.

Die festgesetzte Steuerschuld durch die Zahlung des Schenkers nach § 47, § 224 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO materiell erloschen.
Erwerber und Schenker sind nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO Gesamtschuldner, denn sie schulden nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Erfüllung der Steuerschuld durch einen Gesamtschuldner wirkt nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch für die übrigen Schuldner. Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese gemäß § 47 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch mit Wirkung gegenüber dem Beschenktem und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden1.
Zwar wurde in der Begründung des Schenkungsteuerbescheids die durch den Vater (Schenker) bereits geleistete Zahlung abgezogen und eine niedrigere als die im Tenor festgesetzte Steuer als festgesetzt ausgewiesen. Durch diese Darstellung wird aber nicht hinreichend deutlich, dass die Entrichtung der Schenkungsteuer durch den Vater (Schenker) zum Erlöschen der gegen den Vater festzusetzenden Steuerschuld geführt hat. Dem Bescheid lässt sich danach auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, in welcher Höhe die Steuerschuld gegen den Vater festgesetzt wurde. Er leidet daher an einem schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO und war aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufzuheben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. November 2023 – II R 22/20
- vgl. BFH, Urteil vom 29.02.2012 – II R 19/10, BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489, m.w.N., für den umgekehrten Fall, in dem die Beschenkte die Steuerschuld mit Wirkung für die Schenkerin entrichtet hatte[↩]