Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein angegeben ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und -bei Miterben- die Erbanteile selbst zu ermitteln1. Ein gewichtiger Grund für die Ermittlung des Verkehrswerts der Nachlassgegenstände kann der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes sein, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde der klagende Bruder des Erblassers aufgrund eines Erbscheins mit einer Erbquote von 37 % als Miterbe ausgewiesen, während der Miterbe 63 % erhielt. Nach einer notariellen Abschichtungsvereinbarung schied der Bruder gegen Übertragung der Geldmittel des Nachlasses aus der Erbengemeinschaft aus; die Beteiligten hielten dabei ausdrücklich an den im Erbschein festgelegten Erbquoten fest und schlossen eine spätere Anfechtung wegen abweichender Wertverhältnisse aus. Nachdem der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert deutlich höher ausfiel als zunächst angenommen, erhöhte das Finanzamt die Erbschaftsteuer, legte jedoch weiterhin die Erbquote von 37 % zugrunde. Der Bruder machte demgegenüber geltend, sein Erbanteil betrage tatsächlich nur 30 %, weil sich die geänderte Grundstücksbewertung auf die Quoten auswirke.
Das Finanzgericht folgte dem nicht; das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage des Bruders ab2. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Bruder insbesondere eine unzureichende Sachaufklärung durch das Finanzgericht rügte, hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Baden-Württemberg:
Es liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichtes beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Finanzgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.
Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Finanzgericht verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen3.
Daran gemessen liegt ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht vor. Das Finanzgericht hat zu Unrecht davon abgesehen, den Verkehrswert des Grundbesitzes -zur Ermittlung der Höhe des Erbanteils- zu überprüfen.
Finanzbehörden und Finanzgerichte haben regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und -bei Miterben- die Erbanteile selbst zu ermitteln4. Gewichtige Gründe können nicht nur Tatsachen, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte wie eine andere Auslegung des Testaments sein5.
Einen gewichtigen Grund kann auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat. Zwar kann sich eine Änderung des Erbanteils nicht aus den nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten (Steuer-)Werten, sondern nur aus den Verkehrswerten der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände ergeben6. Ein auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung festgestellter Steuerwert kann jedoch Anlass geben, den Verkehrswert des Nachlassgegenstandes weiter aufzuklären. Die Einigung der Miterben über den Verkehrswert von Nachlassgegenständen und den Erbanteil ändert nichts daran, dass das Finanzgericht den Verkehrswert weiter aufzuklären hat, wenn der festgestellte Steuerwert Anhaltspunkte für einen erheblich abweichenden Erbanteil ergibt.
Im Streitfall hätte das Finanzgericht dem Vorbringen des Bruders, sein Erbanteil sei mit 37 % zu hoch bemessen, da eine Erhöhung des Gesamtwerts des Nachlasses aufgrund eines höheren Verkehrswerts des Grundbesitzes eine Verminderung seines Erbanteils bedeute, nachgehen müssen. Dies hat es nunmehr nachzuholen. Der festgestellte Grundbesitzwert in Höhe von 609.594 €, der von dem erklärten Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 450.000 € deutlich abweicht, stellt einen gewichtigen Grund dar, der gegen die Richtigkeit der im Erbschein und in der Abschichtungsvereinbarung festgelegten Erbanteile in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen kann.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Finanzgerichte sich bei der erbschaftsteuerlichen Beurteilung nicht stets auf die im Erbschein ausgewiesenen Erbquoten verlassen dürfen. Weichen später festgestellte Steuerwerte eines Nachlassgegenstands erheblich von den ursprünglich zugrunde gelegten Verkehrswerten ab, kann dies Anlass sein, den tatsächlichen Verkehrswert und damit auch die Erbquoten erneut aufzuklären. Für Erben und ihre Berater bedeutet dies, dass erhebliche Bewertungsabweichungen im Feststellungsverfahren nicht nur Auswirkungen auf die Höhe des Nachlasses, sondern unter Umständen auch auf die steuerlich maßgebliche Erbquote haben können. Zugleich macht der Bundesfinanzhof deutlich, dass eine zwischen den Miterben geschlossene Abschichtungs- oder Auseinandersetzungsvereinbarung die finanzgerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht entfallen lässt, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine unzutreffende erbrechtliche Ausgangslage bestehen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Juni 2026 – II B 68/25
- Bestätigung von BFH, Urteil vom 22.11.1995 – II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242[↩]
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2025 – 7 K 1568/24[↩]
- ständige Rechtsprechung, BFH, Beschluss vom 17.03.2026 – IX B 2/26, BFH/NV 2026, 714, Rz 3[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 22.11.1995 – II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 22.11.1995 – II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242, unter II. 1.; BFH, Beschluss vom 24.11.2004 – II B 71/03, BFH/NV 2005, 557[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 22.11.1995 – II R 89/93, BFHE 179, 436, BStBl II 1996, 242, unter II. 2.[↩]
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