Ein Erbe hat keinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk „steuerfrei“ abgeschlossen worden ist. Mit diesem Urteil gab der Bundesfinanzhof einem Finanzamt Recht, das sich geweigert hatte, einer Miterbin Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen.

Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das Finanzamt die Akte mit dem Vermerk „steuerfrei“ geschlossen hat, ohne die Erben an dem Verfahren zu beteiligen.
Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch gegen das Finanzamt, wenn die Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet unter anderem Banken, dem Finanzamt das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Dementsprechend waren im Streitfall nach dem Tod des Vaters der Klägerin beim Finanzamt Anzeigen von Banken eingegangen. Zur Einleitung eines Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahrens kam es nicht, da die amtsinterne Prüfung ergeben hatte, dass der Wert der Erbteile der Miterben den jeweiligen erbschaftsteuerlichen Freibetrag nicht überschritt. Das Finanzamt legte die Akte mit dem Vermerk „steuerfrei“ ab.
Jahre später erbat die Klägerin vom Finanzamt Kopien dieser Anzeigen der Banken, um damit in einem Erbstreit mit ihren Geschwistern ihre vermeintlichen Ansprüche durchsetzen zu können. Das Finanzamt berief sich demgegenüber auf das Steuergeheimnis.
Der Bundesfinanzhof bestätigte nun das klageabweisende Urteil des Hessischen Finanzgerichts1.
Ein Erbe habe, so der Bundesfinanzhof, habe keinen Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt, wenn gar kein Besteuerungsverfahren unter seiner Beteiligung durchgeführt worden sei. Eine Auskunftspflicht, wie sie die Abgabenordnung vorsehe, setze ein abgabenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Finanzamt voraus.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Treu und Glauben, wie ihn die Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend gemacht hatte, lehnte der Bundesfinanzhof dagegen ab. Auch der Bundesgerichtshof hatte, wie der Bundesfinanzhof betont, eine Treuepflicht zur Auskunftserteilung nur anerkannt, wenn die Auskunft zur Wahrung von Rechten im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung unabdingbar ist. Im Übrigen liege auf der Hand, dass das Finanzamt keine Treuepflicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke treffen könne.
Angesichts dieses Befunds brauchte der Bundesfinanzhof die weitere Frage, ob einem möglichen Auskunftsanspruch das (postmortale) Steuergeheimnis des Erblassers oder dasjenige der Miterben entgegenstehe, gar nicht erst zu beantworten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Februar 2010 – VII R 19/09
- Hess. FG, Urteil vom 15.01.2008 – 1 K 1448/07[↩]