Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage der Fristwahrung durch einen per Telefax übermittelten Schriftsatz nicht auf den Zeitpunkt des Ausdrucks des vollständigen Schriftsatzes an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die übermittelten Signale vollständig empfangen und gespeichert worden sind1.
Hierbei hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass allein maßgeblich der Zeitpunkt des Empfangs der unterschriebenen Rechtsmittelbegründung als solcher ist, nicht aber der Zeitpunkt, in dem auch die Übermittlung der mit übersandten Anlagen an das Rechtsmittelgericht abgeschlossen ist2.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist in zeitlicher Hinsicht der Empfang derjenigen Seite maßgeblich, auf der sich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten befindet3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. August 2012 – X B 6, 7/12; X B 6/12; X B 7/12










