Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung (AO) zulasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen.
Eine Finanzbehörde ist mithin nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft an Eides statt zu versichern.
In dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall beantragte der Bürger bei der beklagten Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 DSGVO). Diesem Antrag kam die Finanzbehörde nach. Der Bürger bezweifelte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Aus diesem Grund verlangte er von der Finanzbehörde die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung. Dies lehnte die Finanzbehörde ab.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die hiergegen gerichtete Klage ab1. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies auch die Revision des Bürgers zurück:
Die Datenschutz-Grundverordnung enthalte, so der Bundesfinanzhof, keine Regelung, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern. Eine solche Pflicht könne auch nicht aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattlichen Versicherungen (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB) abgeleitet werden. Der BFH äußerte bereits Zweifel, ob in Anbetracht des in sich geschlossenen Regelungssystems der Datenschutz-Grundverordnung überhaupt auf außerhalb dieser Verordnung liegende Vorschriften zurückgegriffen werden könne. Jedenfalls gelte dies nicht für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen eine Finanzbehörde. Die Behörde sei von gesetzeswegen verpflichtet, die Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Bestehe Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, könne der Auskunftsberechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen. Dieser Anspruch würde entwertet, wenn sich die Behörde auf eine -formale- eidesstattliche Versicherung, ihr lägen keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor, zurückziehen könnte. Den vom Bürger hiergegen geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben teilte der Bundesfinanzhof nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht veranlasst, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Das Finanzgericht ging recht in der Annahme, den Klageantrag auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.500 € bereits aus prozessualen Gründen abzuweisen. Es fehlte an der Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO.
Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden, dass eine auf die Geltendmachung von Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO gerichtete Klage mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig ist, wenn es an einer dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlichen Geltendmachung fehlt. Dieses Erfordernis besteht ausnahmsweise nicht, wenn sich das Beharren auf eine Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erwiese, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie ein solches Begehren definitiv ablehnen wird2.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zudem entschieden, dass die Regelungen in der Datenschutz-Grundverordnung zu den Rechtsbehelfen (Art. 79 DSGVO) sowie zum Schadenersatz (Art. 82 DSGVO) die in § 40 Abs. 2 FGO für das finanzgerichtliche Klageverfahren aufgestellten Erfordernisse nicht infrage stellen. Sie geraten auch nicht mit den unionsrechtlichen Geboten der Äquivalenz und Effektivität in Konflikt3.
An diesen Grundsätzen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hält der Bundesfinanzhof fest.
Soweit der Bürger -ergänzend zu den bisherigen rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzhofs- anführt, § 32i AO regele abschließend und vorrangig gegenüber § 40 Abs. 2 FGO die prozessualen Anforderungen für finanzgerichtliche Streitigkeiten, die die Datenschutz-Grundverordnung betreffen, unterliegt er einem rechtlichen Fehlverständnis.
§ 32i Abs. 2 AO regelt, dass für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich um eine außerhalb des Aufgabenkatalogs des § 33 FGO festgelegte Sonderzuweisung zu den Finanzgerichten4. Die Folge ist, dass jene Streitigkeiten -vorbehaltlich spezieller Regelungen- den Verfahrensvorschriften der Finanzgerichtsordnung (§§ 40 ff. FGO) unterliegen. Eine solche Spezialregelung findet sich in § 32i Abs. 9 Satz 1 AO, die bei datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfen allerdings nur das Vorverfahren (das heißt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß §§ 347 ff. AO, § 44 Abs. 1 FGO) ausschließt, nicht aber -wie der Bürger in seiner ursprünglichen Revisionsbegründung vorgetragen hat- eine behördliche Vorbefassung für entbehrlich erklärt. Die Geltendmachung eines Anspruchs stellt kein Vorverfahren im vorgenannten Kontext dar5.
Auch der vom Bürger gezogene Vergleich zur Amtshaftungsklage (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) sowie zur Entschädigungsklage bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 198 GVG) geht fehl.
Ein vorprozessualer Antrag bei der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB) ist nicht erforderlich, da für solche Ansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) und die Zivilprozessordnung -anders als die Finanzgerichtsordnung- ein außergerichtliches Antragsverfahren nicht voraussetzt.
Vergleichbares gilt für das Entschädigungsklageverfahren (§ 198 GVG), für das ebenfalls kein vorprozessualer Antrag gestellt werden muss6. Die besonderen Regelungen der §§ 198 ff. GVG sehen dies nicht vor. Die durch § 155 Satz 2 Halbsatz 2 FGO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Finanzgerichtsordnung „über das Verfahren im ersten Rechtszug“ bezieht sich nur auf die §§ 63 bis 94a FGO7 und eben nicht auf die insoweit vorgelagerte Norm des § 40 Abs. 2 FGO.
Anhaltspunkte für eine am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) festzumachende Verfassungswidrigkeit des Erfordernisses einer behördlichen Vorbefassung gemäß § 40 Abs. 2 FGO sind für den Bundesfinanzhof nicht erkennbar. Der Einwand des Bürgers, Schadenersatzansprüche, die vor den Zivilgerichten einzuklagen seien, bedürften prozessual keiner vorherigen Geltendmachung beim Anspruchsgegner, trifft zwar zu, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass Prozessordnungen, die -wie die Finanzgerichtsordnung- eine solche Vorbefassung für gleichgelagerte Ansprüche vorsehen, gleichheitswidrig ausgestaltet sind. Insofern fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit.
Der vom Bürger -nochmals in der mündlichen Verhandlung- hervorgehobene Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz liegt nicht vor. Der Bundesfinanzhof hält es für ausgeschlossen, dass die vorherige Befassung des Verantwortlichen (der Finanzbehörde) mit dem Schadenersatzbegehren die Ausübung der durch das Unionsrecht und insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Denn dem Betroffenen steht gegen die Entscheidung des Verantwortlichen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten offen. Das Gebot eines zügigen und wirksamen Rechtsschutzes wird nicht negativ berührt8, zumal der immaterielle Schadenersatzanspruch auch durch eine Entschuldigung erfüllt werden kann9. Die Entscheidung über die Art der Schadenersatzleistung obliegt primär dem Verantwortlichen als Verursacher des Schadens.
Nach diesen Maßstäben hat das Finanzgericht zu Recht erkannt, dass die Klage auf Zahlung von Schadenersatz unzulässig ist.
Der Bürger hat den von ihm behaupteten Schadenersatzanspruch nicht vorprozessual bei der Finanzbehörde geltend gemacht. Zudem hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass die Finanzbehörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hatte, einen solchen Anspruch definitiv abzulehnen.
Es bedarf auch keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs, ob die vom Bürger behauptete konkludente Ablehnung des Schadenersatzanspruchs überhaupt geeignet wäre, ausnahmsweise eine Beschwer gemäß § 40 Abs. 2 FGO anzuerkennen. Eine solche Ablehnung hätte zumindest vorausgesetzt, dass der Anspruch vorprozessual vom Bürger zum Gegenstand seines Begehrens gemacht worden wäre. Hieran fehlte es. Der Bürger hat den Schadenersatzanspruch erstmals im Klageverfahren geltend gemacht. Hierzu hat sich die Finanzbehörde, die nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht teilgenommen hatte, in keiner Weise verhalten.
Selbst wenn die Finanzbehörde den Auskunftsanspruch des Bürgers nach Art. 15 DSGVO nicht vollständig erfüllt haben sollte, läge auch in der Versagung einer weitergehenden Auskunft keine konkludente Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Schadenersatzbegehren stellt einen vollständig neuen Streitgegenstand dar, der dem Auskunftsanspruch nachgelagert ist und nur in Teilbereichen mit dem bisherigen Vorbringen im Zusammenhang steht10.
Aus diesem Grund sind auch die rechtlichen Zweifel des Bürgers an der Einordnung der Auskunft der Finanzbehörde vom 03.12.2021 als Verwaltungsakt11 nicht entscheidungserheblich.
Auch die Feststellungsklage hatte keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob oder inwiefern es sich bei den zahlreichen Anträgen um im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderungen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 FGO) handelt, ist jedenfalls die Entscheidung der Vorinstanz, die Klage auf Feststellung des behaupteten Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen die Datenschutz-Grundverordnung und gegen Art. 7 und 8 EuGrdRCh als unzulässig abzuweisen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Nach § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Bürger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht begehrt werden, soweit der Bürger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der vorinstanzlich geltend gemachte Feststellungsantrag des Bürgers unzulässig. Der Bürger hätte sein Begehren durch eine Leistungsklage geltend machen können. Ihm stünde das Recht zu, nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO Verpflichtungsklage auf -vollständige- Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Angaben zu erheben. Darauf aufbauend stünde ihm die Möglichkeit zu, seine Rechte aus Art. 16 bis 18 DSGVO, Art. 21 DSGVO und Art. 82 DSGVO wahrzunehmen12.
Der Bundesfinanzhof hat unter Bezugnahme auf die unionsrechtliche Rechtsprechung insoweit bereits befunden, dass Art. 79 Abs. 1 DSGVO keine von den Vorgaben des § 41 Abs. 2 FGO losgelöste Klagebefugnis eröffnet13. Die rechtliche Behauptung des Bürgers, Art. 79 Abs. 1 DSGVO garantiere einen gerichtlichen Feststellungsanspruch, steht zur ständigen Rechtsprechung des EuGH in unauflösbarem Widerspruch. Danach bestimmen die nationalen Verfahrensvorschriften, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind14.
Das Revisionsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist geklärt, dass ein berechtigtes Interesse für eine Feststellungsklage sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann. Die Feststellung muss geeignet sein, zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Bürgers zu führen. Die Rechte des Bürgers müssen ohne gerichtliche Feststellung gefährdet sein. Ein berechtigtes Interesse besteht dagegen nicht, wenn der Bürger sein Prozessziel auf anderem Weg schneller, einfacher und billiger erreichen kann. Denn das Feststellungsinteresse ist eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses15.
Die vom Bürger -erstmals im Revisionsverfahren- geltend gemachte Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Datenverarbeitung der Finanzbehörde begründet ein solches Feststellungsinteresse nicht. Denn dem Bürger bleibt nicht verwehrt, Folgen, die sich seiner Auffassung nach hieraus ergeben, ohne vorherige Feststellungsklage gerichtlich geltend zu machen. So führt er selbst an, derzeit vor dem Finanzgericht ein Schadenersatzklageverfahren gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen des Inhalts der vom Finanzbehörde verarbeiteten -besonderen- personenbezogenen Daten zu führen. Ein vorgelagerter gerichtlicher Feststellungsausspruch widerspräche der Prozessökonomie.
Für den vom Bürger geltend gemachten Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Finanzbehörde erteilten Auskunft besteht keine Rechtsgrundlage. Einen solchen Anspruch beinhalten weder die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung noch diejenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die Datenschutz-Grundverordnung hält keine Regelung bereit, nach der der Verantwortliche verpflichtet werden könnte, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO an Eides statt zu versichern.
Ein solcher Anspruch findet sich weder in Art. 15 DSGVO selbst noch in den sonstigen Vorschriften des Kapitels 3 der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere nicht in Art. 16 f., 19 und 21 DSGVO. Ebenso wenig kann insoweit auf die Normen des Kapitels 8 der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 77 ff. DSGVO) zurückgegriffen werden.
Unzutreffend ist die Ansicht des Bürgers, dass aus der in Art. 5 Abs. 2 DSGVO geregelten Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung abzuleiten sei.
Die dortige Rechenschaftspflicht bezieht sich auf die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Norm beinhaltet zwar auch eine Beweislastregel zulasten des Verantwortlichen, soweit die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO in einem Rechtsstreit zwischen ihm und der betroffenen Person im Streit steht16. Eine darüber hinausgehende Pflicht des Verantwortlichen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm nachzuweisenden Einhaltung der Pflichten aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO an Eides statt zu versichern, besteht allerdings nicht. Dies gilt erst recht für die nicht im unmittelbaren Kontext zu Art. 5 Abs. 2 DSGVO stehende Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO.
Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung ergibt sich auch nicht aus § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB. Dies ist bereits deshalb nicht der Fall, da weder eine Rechenschaftspflicht über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung (§ 259 BGB) noch eine in § 260 BGB geregelte Herausgabe- oder Auskunftspflicht im Streit steht. Vielmehr beansprucht der Bürger, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung einer Finanzbehörde nach Art. 15 DSGVO, an Eides statt zu versichern.
Die Vorinstanz hat im Ergebnis auch zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Regelungen zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB im Streitfall ausgeschlossen sind17.
Nach allgemeiner Ansicht sind die Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB auf weitere Auskunftsansprüche analog anzuwenden, wenn dies mit dem Inhalt und dem Zweck der jeweiligen Auskunftspflicht vereinbar ist18. Aus diesem Grund wird in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil auch vertreten, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO auf Verlangen der betroffenen Person unter den in § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB genannten Voraussetzungen eidesstattlich zu versichern sei19.
Dagegen hat der Bundesfinanzhof im Einklang mit der Rechtsauffassung der Vorinstanz erhebliche Zweifel, ob der Umstand, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine geschriebene Pflicht enthält, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern, als planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB eröffnen könnte, zu werten ist. Diese Zweifel beruhen darauf, dass die Datenschutz-Grundverordnung, die als europäischer Rechtsetzungsakt nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat Geltung beansprucht, die von ihr erfassten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person abschließend regelt. Die Verordnung enthält keine Öffnungsklausel für nationale Vorschriften, durch die zusätzliche -nicht in der Verordnung geregelte- Ansprüche der betroffenen Person begründet werden20, sondern lediglich die Möglichkeit, die dort geregelten Rechte und Pflichten unter den Voraussetzungen des Art. 23 DSGVO zu beschränken.
Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es allerdings nicht. Denn selbst wenn insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorläge, fehlte es jedenfalls im Anwendungsbereich des § 32i AO an einer zu § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB vergleichbaren Interessenlage.
Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt ist die einzige gesetzlich vorgesehene, abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die in § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 BGB vorgesehenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sind21. Sie dient der Erzwingung der materiellen Wahrheit und soll den Verpflichteten im Hinblick auf die Strafbewehrung einer falschen eidesstattlichen Versicherung (vgl. §§ 156, 161 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) dazu anhalten, vollständige und richtige Angaben zu machen22.
Die zivilgerichtliche Rechtsprechung sieht einen Auskunftsanspruch gerade wegen des ergänzenden Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung bereits dann als erfüllt an, wenn der Verpflichtete formal erklärt, erschöpfend Auskunft erteilt zu haben und angibt, dass ihm weitere Unterlagen nicht zur Verfügung stehen23. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf weitergehende Auskunft nicht begründen, sondern führt lediglich dazu, dass der Berechtigte die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft beanspruchen kann24.
Dieses gestufte Rechtsfolgensystem ist auf öffentlich-rechtlich geregelte Auskunftspflichten einer Behörde nicht übertragbar25. Ein Übergang zur eidesstattlichen Versicherung trotz fehlerhafter oder unvollständiger Auskunft würde den unionsrechtlich zwingenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO relativieren26. Denn die auskunftsverpflichtete Behörde könnte sich formal darauf zurückziehen, eine erschöpfende Auskunft erteilt zu haben. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings erst dann erfüllt, wenn die Behörde -zumindest konkludent- erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben und darüber hinaus dem Finanzgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Besteht dagegen Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, kann der Auskunftsberechtigte von der Behörde vollständige und zutreffende Auskunft verlangen27.
Dieser Anspruch würde durch die Zuerkennung eines Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung infrage gestellt, wenn sich die Finanzbehörde in Bezug auf die Erfüllung ihrer Pflichten aus Art. 15 DSGVO auf die Formalerklärung zurückziehen könnte, ihr lägen keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen Person vor. Zudem ginge hiermit eine Beschränkung der Prüfungskompetenzen des Finanzgerichts zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 15 DSGVO einher. Dies wäre mit dem Grundsatz, dass die Finanzgerichte das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorschrift grundsätzlich umfänglich und damit auch inhaltlich prüfen, nicht vereinbar28.
Fehlt es bereits aus vorgenannten Gründen an einer zu zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen vergleichbaren Interessenlage, bedarf es auch keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs, ob -wie von der Vorinstanz angenommen- eine analoge Anwendung von § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB bei Auskunftspflichten von Hoheitsträgern wegen deren Bindung an Gesetz und Recht (Art.20 Abs. 3 GG) generell ausgeschlossen ist.
Der Bürger hat keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dargelegt.
Das Finanzgericht hat nicht gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen.
Zur Grundordnung des Verfahrens zählt es, dass die beteiligte Finanzbehörde die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht übermittelt (§ 71 Abs. 2 FGO). Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenstücke, die aus der Sicht des Finanzgerichtes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können. Das Finanzgericht verfügt über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es für entscheidungserheblich hält. Ist ein Auskunftsanspruch streitig, gehört zu den Akten im Sinne von § 71 Abs. 2 FGO jedenfalls derjenige Verwaltungsvorgang, der die behördliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft. Das gilt auch dann, wenn der Vorgang lediglich aus wenigen Schriftstücken bestehen sollte, beginnend bei dem Auskunftsantrag und endend bei der tatsächlich erteilten Auskunft29.
Diesen Vorgaben entspricht das vorliegende Verfahren. Die Finanzbehörde hat den Auskunftsantrag des Bürgers vom 04.11.2021, die erteilte Auskunft vom 03.12.2021, den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom 10.01.2022, die Ablehnung jenes Antrags vom 09.02.2022, die Auskunft des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 09.11.2021 sowie interne Korrespondenz innerhalb der beklagten Finanzbehörde anlässlich des Auskunftsantrags nebst Anlagen zu „Grunddaten, IFG-Verfahren, Beschwerdeverfahren und Auskunftsverfahren“ an das Finanzgericht übermittelt. Dabei handelte es sich um diejenigen Aktenbestandteile, die das Finanzgericht -nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)- in die Lage versetzte, über die vom Bürger gestellten Anträge abschließend zu entscheiden. Die weiteren, auf Blatt 8 f. des Schriftsatzes vom 26.06.2026 im Einzelnen aufgeführten Dokumente und/oder Bearbeitungsinformationen waren nicht erheblich, um den Antrag auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.500 € sowie den Feststellungsantrag aus den oben genannten rechtlichen Erwägungen als prozessual unzulässig zurückzuweisen. Sie waren ebenfalls nicht von rechtlicher Relevanz für die Entscheidung, dass die vom Bürger begehrte Abgabe einer Versicherung an Eides statt auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nach Art. 15 DSGVO keine Rechtsgrundlage zur Seite steht. Aus diesem Grund war auch der Bundesfinanzhof nicht gehalten, die Finanzbehörde zur Vorlage weiterer Aktenbestandteile aufzufordern.
Auch bei der geltend gemachten Verletzung des Sachaufklärungsgebots (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und des Gehörsrechts (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) hat der Bürger nicht beachtet, dass sich seine Rüge auf Umstände bezieht, die aus der -zutreffenden- Sicht der Vorinstanz unzulässige Klageanträge betreffen. Er hat nicht dargelegt, weshalb das Finanzgericht insbesondere im Fall der Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge unter Berücksichtigung seiner zu § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 FGO vertretenen Rechtsauffassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können.
Im Übrigen macht der Bundesfinanzhof von seinem Recht Gebrauch, die Entscheidung über die Verfahrensrügen nicht zu begründen, soweit er sie als nicht durchgreifend erachtet (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
Der hilfsweise gestellte Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen, geht ins Leere. Die Revision ist aus den oben genannten Erwägungen unbegründet.
Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Rechtslage ist eindeutig („acte clair“)30 beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“)31. Zum Teil sind die vom Bürger formulierten Fragen auch nicht entscheidungserheblich.Der EuGH hat bereits mehrfach entschieden, dass mangels einschlägiger Vorschriften des Unionsrechts die Normen des nationalen Verfahrensrechts -vorliegend § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 FGO- bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe unter Beachtung des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes durchzuführen sind32. Geklärt ist ebenso, dass die konkreten Modalitäten für die Ausübung jener Rechtsbehelfe das in Art. 47 EuGrdRCh niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen dürfen33. Einer erneuten Beurteilung dieser Rechtsfragen im Sinne der vom Bürger unter den Stichworten „rechtswegabhängige Vorbefassungsanforderung“, „bindende Rechtswegverweisung“ und „Feststellung eines konkreten DSGVO-Verstoßes“ formulierten Ansinnen bedarf es daher nicht.
Eindeutig im Sinne eines „acte clair“ ist die Rechtslage in der Hinsicht, dass die Datenschutz-Grundverordnung keine Grundlage für eine eidesstattliche Versicherung einer nach Art. 15 DSGVO erteilten Auskunft bietet; Gleiches gilt für eine „funktional gleichwertige rechtsverbindliche Erklärung“.
Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen materiellen Gewährleistungsgehalt besitzt und daher so vollständig, präzise, verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar erteilt werden muss, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit, die Herkunft, die Zwecke, die Kategorien, die Empfänger und den tatsächlichen Umfang der Verarbeitung wirksam kontrollieren und ihre Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung effektiv ausüben kann. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Finanzbehörde am 03.12.2021 erteilten Auskunft war ausweislich der vorinstanzlich gestellten Klageanträge nicht Streitgegenstand.
Bedeutung für die Praxis
Wer eine datenschutzrechtliche Auskunft einer Finanzbehörde für unvollständig oder unrichtig hält, sollte konkrete Mängel benennen und die vollständige und zutreffende Auskunft verlangen, gegebenenfalls gerichtlich. Eine eidesstattliche Versicherung kann gegenüber der Finanzbehörde nicht beansprucht werden; zugleich entbindet deren bloße Vollständigkeitserklärung sie nicht von ihrer Auskunftspflicht. Für die Rechtsverfolgung sind außerdem die finanzgerichtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen entscheidend: Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO müssen grundsätzlich bereits vor Klageerhebung bei der Behörde geltend gemacht werden. Dass kein Einspruchsverfahren erforderlich ist, macht diese vorherige Befassung nicht entbehrlich. Eine Feststellungsklage scheidet regelmäßig aus, wenn sich das Rechtsschutzziel unmittelbar mit einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Auf Auskunftsansprüche gegenüber privaten Verantwortlichen lässt sich die Entscheidung zur eidesstattlichen Versicherung nicht ohne Weiteres übertragen; diese Frage hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Juni 2026 – IX R 2/25
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2025 – 16 K 16076/23, EFG 2025, 1721[↩]
- vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 04.12.2025 – IX R 17/23, Rz 17, 23[↩]
- BFH, Beschluss vom 15.09.2025 – IX R 11/23, BFHE 291, 325, Rz 32 ff., 39 ff.[↩]
- vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 32i AO Rz 1; BFH, Beschluss vom 24.01.2025 – IX B 99/24, Rz 10[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 12.11.2024 – IX R 20/22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 28, m.w.N.[↩]
- statt vieler Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 155 Rz 87[↩]
- vgl. Hardenbicker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 155 FGO Rz 129[↩]
- vgl. bereits BFH, Beschluss vom 15.09.2025 – IX R 11/23, BFHE 291, 325, Rz 40[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Pat?r?t?ju ties?bu aizsardz?bas centrs vom 04.10.2024 – C-507/23, ECLI:EU:C:2024:854, Rz 36, und Quirin Privatbank vom 04.09.2025 – C-655/23, ECLI:EU:C:2025:655, Rz 79[↩]
- vgl. zu Letzterem BFH, Beschluss vom 15.09.2025 – IX R 11/23, BFHE 291, 325, Rz 48, m.w.N.[↩]
- vgl. hierzu BFH, Urteil vom 06.05.2025 – IX R 2/23, BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56, Rz 13 ff.[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteil Pankki S vom 22.06.2023 – C-579/21, ECLI:EU:C:2023:501, Rz 59[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 09.12.2025 – IX R 19/22, Rz 34 ff., 38[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Budapesti Elektromos M?vek vom 12.01.2023 – C-132/21, ECLI:EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 – C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 – C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rz 60[↩]
- zum Ganzen BFH, Urteil vom 11.03.2025 – IX R 30/22, BFHE 288, 372, BStBl II 2025, 455, Rz 19, m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2022 – 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 50; EuGH, Urteil Valsts ie??mumu dienests (Traitement des données personnelles à des fins fiscales) vom 24.02.2022 – C-175/20, ECLI:EU:C:2022:124, Rz 77, 81; ebenso Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO, 4. Aufl., Art. 5 Rz 52; Kühling/Buchner/Herbst, 4.Aufl., DS-GVO Art. 5 Rz 79a[↩]
- zu den Anforderungen an eine Analogie statt vieler BFH, Urteil vom 26.09.2023 – IX R 19/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz 32 f.[↩]
- z.B. MünchKomm-BGB/Krüger, 10. Aufl., § 260 Rz 10; Grüneberg/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., § 260 Rz 19, jeweils m.w.N.[↩]
- in diesem Sinne wohl BAG, Urteil vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21, BAGE 177, 13, Rz 33; Oberlandesgerichts -OLG-Dresden, Beschluss vom 24.03.2025 – 4 U 1664/24, Rz 10; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl., DS-GVO Art. 79 Rz 9a; offengelassen in BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, Rz 34; a.A. Staudinger/Kolbe (2025) § 260 BGB Rz 18; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO BDSG, Art. 15 DSGVO Rz 43k; BeckOK BGB/Lorenz, 77. Ed. 01.02.2026, BGB, § 260 Rz 25[↩]
- zutreffend LG Bonn, Urteil vom 04.04.2022 – 9 O 224/21, Rz 45 ff.; nachfolgend offengelassen OLG Köln, Urteil vom 10.08.2023 – I-15 U 78/22, Rz 20; vgl. zudem Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO BDSG, Art. 15 DSGVO Rz 43k[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2021 – IV ZR 189/20, BGHZ 232, 77, Rz 23, m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.10.2022 – I ZB 69/21, Rz 23; MünchKomm-BGB/Krüger, 10. Aufl., § 259 Rz 2[↩]
- in diesem Sinne z.B. BGH, Beschluss vom 13.10.2022 – I ZB 69/21, Rz 16; vgl. auch MünchKomm-BGB/Krüger, 10. Aufl., § 259 Rz 24 sowie § 260 Rz 43 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18, Rz 43, m.w.N.[↩]
- ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2022 – 15 A 1144/20, Rz 33, zu § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen -IFG NRW-[↩]
- zutreffend Staudinger/Kolbe (2025) § 260 BGB Rz 18[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 14.01.2025 – IX R 25/22, BFHE 287, 337, Rz 52 f.; vom 09.09.2025 – IX R 26/22, Rz 39, sowie vom 04.11.2025 – IX R 28/23, Rz 19 f.[↩]
- zutreffend OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2022 – 15 A 1144/20, Rz 35, zu § 4 IFG NRW[↩]
- vgl. zum Ganzen BFH, Beschluss vom 30.05.2022 – II B 56/21, Rz 11 f.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; EuGH, Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 16[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55, sowie EuGH, Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 14[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Budapesti Elektromos M?vek vom 12.01.2023 – C-132/21, ECLI:EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 – C-300/21, ECLI:EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 – C-340/21, ECLI:EU:C:2023:986, Rz 60; zuletzt EuGH, Urteil Datenschutzbehörde (Articulation des recours) vom 18.06.2026 – C-414/24, ECLI:EU:C:2026:493, Rz 41, 44[↩]
- EuGH, Urteil Budapesti Elektromos M?vek vom 12.01.2023 – C-132/21, ECLI:EU:C:2023:2, Rz 50[↩]
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