Eine einkommensteuerrechtliche Begünstigung durch das StraBEG wird nur den Steuerpflichtigen zuteil, die unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 StraBEG fallen. Eine Erstreckung der Begünstigungen, insbesondere des Steuersatzes von 25%, auf die ordnungsgemäß erklärten Einkünfte anderer (steuerehrlicher) Steuerpflichtiger ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs daher ausgeschlossen.
Das StraBEG ist nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 6 StraBEG) nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige seine Einkünfte ordnungsgemäß erklärt und damit die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung (§§ 370, 370a AO) nicht erfüllt hat1.
Dass Steuerehrliche, die bereits ordnungsgemäß zur Steuer veranlagt worden sind und deshalb die Brücke zur Rückkehr in die Legalität nicht brauchen2, nicht in den Kreis der vom StraBEG erfassten Steuerpflichtigen einzubeziehen sind, hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden3.
Das StraBEG ist insbesondere damit begründet worden, dass der Gesetzesvollzug und damit die gleichmäßige Beteiligung aller Steuerpflichtigen an den allgemeinen Lasten in der Praxis an rechtliche und tatsächliche Grenzen stoße. Es sollte ein attraktiver Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit geboten werden4. Ziel des StraBEG war es hingegen nicht, die Steuerhinterziehung zu belohnen5. Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem verfassungsrechtlichen Postulat der Besteuerungsgleichheit, einen besonderen Befreiungstatbestand auf ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige auszudehnen, wenn der Befreiungstatbestand lediglich dem bisher steuerverkürzenden Steuerpflichtigen den Weg zur Legalität ebnen will6.
Vermögen danach die genannten Erwägungen des Gesetzgebers die „Steueramnestie“ des StraBEG und den damit verbundenen partiellen Steuerverzicht gegenüber den nicht durch das Gesetz begünstigten Steuerpflichtigen hinreichend zu rechtfertigen7, so wird dadurch nicht die Verfassungswidrigkeit der regelmäßigen Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz herbeigeführt. Denn die als Ausnahme konzipierte rechtliche Privilegierung eines bestimmten Personenkreises in Bezug auf bestimmte Sachverhalte hat, wenn sie als Ausnahme verfassungsmäßig ist, nicht die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Grundregeln zur Folge.
Dem Argument, der Gesetzgeber habe durch die Aufnahme aller Einkunftsarten in die Regelung des StraBEG zu erkennen gegeben, dass auch für Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG ein Vollzugsdefizit bestehe, was zur Verfassungswidrigkeit der Norm führe, ist nicht zu folgen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das durch Erhebungsregeln gekennzeichnet ist, welche die Durchsetzung der materiellen Steuernorm verhindern oder erschweren8, besteht für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG ersichtlich nicht.
Jedenfalls wäre eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Streitfall unzulässig. Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der für verfassungswidrig erachteten Norm ankommt9. Falls § 1 StraBEG durch die darin ausgesprochene partielle Steuerfreistellung den Steuerunehrlichen im Verhältnis zum Steuerehrlichen verfassungswidrig bevorzugen sollte, könnte sich die Beseitigung dieses Gleichheitsverstoßes durch eine gesetzliche Neuregelung auf die Besteuerung des Klägers nur dann auswirken, wenn die begünstigende Regelung des § 1 StraBEG auf alle ehrlichen Steuerpflichtigen erstreckt würde. Eine solche Neuregelung erscheint jedoch schlechthin ausgeschlossen, so dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 StraBEG in Verbindung mit §§ 18, 32a EStG hier nicht entscheidungserheblich ist10.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 31. August 2010 – VIII R 11/08
- vgl. dazu BFH, Urteil vom 20.06.1989 – VIII R 82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836; siehe ferner Levedag, FR 2006, 491, 492, m.w.N.; Matthes, EFG 2010, 986[↩]
- siehe BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 – 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 22.07.2008 – II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846; vom 26.11.2008 – VIII B 167/07 und VIII B 168/07, zu Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 20.10.2009 -VIII B 138/09; und vom 02.12.2009 – VI B 87/08, BFH/NV 2010, 605, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit[↩]
- BT-Drs. 15/1521, S. 1 und S. 11[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 – 2 BvL 14/05, HFR 2008, 756[↩]
- BVerfG, Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss in HFR 2008, 756[↩]
- vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss in HFR 2008, 756[↩]
- ständige Rechtsprechung, BVerfG, Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652; BVerfG, Beschluss in HFR 2008, 756; BVerfG, Beschluss vom 26.07.2010 – 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, DStR/ED 2010, 1058[↩]










