Keine Zurückweisung verspäteten Vorbringens beim Finanzgericht

§ 296 der Zivilprozessordnung (Zurückweisung verspäteten Vorbringens) findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

Keine Zurückweisung verspäteten Vorbringens beim Finanzgericht

Mit dem Vortrag, das Finanzgericht habe den Vortrag der Klägerin zu § 296 ZPO übergangen, legt die Klägerin keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Die Klägerin beachtet insoweit nicht, dass das finanzgerichtliche Verfahren -abgesehen vom Fall des § 79b FGO, der hier nicht gegeben ist- keine Zurückweisung verspäteten Vorbringens kennt1. Insbesondere sind die Präklusionsvorschriften der ZPO nicht anwendbar2.

Außerdem wäre selbst die Zurückweisung eines im Sinne des § 79b FGO verspäteten Vorbringens nach § 79b Abs. 3 FGO nicht zwingend, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt3. All dies ist Folge des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 76 FGO. Das Finanzgericht muss auch ohne Bestreiten des Beklagten prüfen, ob (hier:) der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Mai 2025 – XI B 77/24

  1. vgl. BFH, Urteil vom 19.09.1985 – VII R 164/84, BFH/NV 1986, 674[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 05.03.1970 – IV R 235/68, BFHE 98, 528, BStBl II 1970, 496; vom 26.02.1975 – II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 17.02.2000 – I R 52-55/99, BFHE 191, 207, BStBl II 2000, 354, unter II. 2.[]