Veranlasst das Finanzgericht die Beteiligten, ein an das Finanzamt gerichtetes Schreiben des Steuerpflichtigen als beim Finanzamt angebrachte Klage anzusehen und entscheidet es darüber in der Sache, hebt der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren das angefochtene Urteil zur Klarstellung auf, wenn das Schreiben nicht als Klage verstanden werden kann.
Entscheidet das Finanzgericht zu Unrecht über eine vermeintliche Klage, werden die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben.
So konnte in dem hier entschiedenen Fall nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Finanzamt entgegen der Auffassung des erstinstanzlich hiermit befassten Niedersächsischen Finanzgerichts1 icht als beim Finanzamt angebrachte (§ 47 Abs. 2 FGO) Klage gegen die (verbösernde) Einspruchsentscheidung ausgelegt werden. Das Schreiben ist nicht als Klage bezeichnet. Aus dem Umstand, dass der Kläger hilfsweise Einspruch eingelegt hat, wird allerdings ein Rechtsschutzbegehren erkennbar. Es ist deshalb durch Auslegung zu klären, ob vom Kläger eine Klageerhebung gewollt war.
Eine Klageerhebung setzt voraus, dass eine Eingabe als Klageschrift anzusehen ist, was dann der Fall ist, wenn von einer Person erkennbar und verbindlich um gerichtlichen Rechtsschutz durch Urteil gegen Handlungen der Finanzbehörde nachgesucht wird2. Der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art.19 Abs. 4 des Grundgesetzes) verpflichtet das Gericht, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 BGB). Im Zweifel ist als gewollt anzusehen, was dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entspricht3. Maßgebend ist nicht nur die Wortwahl des Steuerpflichtigen, sondern der gesamte Inhalt seiner Willenserklärung4. Auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände können berücksichtigt werden5.
In der Auslegung prozessualer Willenserklärungen, die im erstinstanzlichen Klageverfahren abgegeben worden sind, ist das Revisionsgericht frei; es ist insoweit nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden6.
Nach diesen Maßstäben kann das Schreiben nicht -auch nicht rechtsschutzgewährend- als Klage ausgelegt werden. Mit dem Schreiben hat der Kläger ausdrücklich, wenn auch hilfsweise, Einspruch gegen die geänderte Steuerfestsetzung eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Dieser Einspruch ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung statthaft. Er wahrt das Rechtsschutzinteresse des Klägers.
Das Schreibenwar nicht an das Finanzgericht, sondern an das Finanzamt gerichtet. Der Begriff „Klage“ wird an keiner Stelle verwandt. Auch eine Weiterleitung des Schreibens an das Finanzgericht wird nicht angesprochen. An den Formulierungen des Schreibensmuss sich der sachkundig vertretene Kläger grundsätzlich festhalten lassen. Zwar hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit auch Eingaben, die bei einer Finanzbehörde eingereicht wurden, ohne die Bezeichnung „Klage“ zu verwenden, in Einzelfällen als wirksame Klageerhebung angesehen7. In den genannten Verfahren waren die Kläger aber anders als im vorliegenden Fall jeweils nicht sachkundig vertreten.
Der Kläger hat sich auch im Nachgang zu seinem Schreibenzu keiner Zeit nach einer Weiterleitung seines Schreibens an das Finanzgericht erkundigt. Auch nachdem das Finanzamt seine Rechtsauffassung im weiteren Verlauf nochmals geändert hatte und wiederum von der Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme ausging, hat der Kläger nicht auf einer Weiterleitung seines Schreibensan das Finanzgericht zwecks gerichtlicher Klärung bestanden.
Aus dem Schreibenwird auch nicht auf andere Weise deutlich, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers auf eine gerichtliche Überprüfung der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2019 gerichtet war.
Angesichts des Umstands, dass das Finanzamt dem Kläger in seinem Schreiben vom 08.11.2019 mitgeteilt hatte, es sehe die Einspruchsrücknahme als wirksam an, bestand aus der Sicht des Klägers am 21.11.2019 auch keine Veranlassung mehr, die Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme gerichtlich klären zu lassen. Vielmehr hatte sich das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt auf den Standpunkt gestellt, dass die Einspruchsentscheidung trotz wirksamer Rücknahmeerklärung nicht aufgehoben werden müsse, da die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr vorgelegen hätten. Gegen diese Ansicht des Finanzamtes wollte sich der Kläger wenden. In der Formulierung, dass der Änderungsbescheid vom 17.10.2019 nichtig sei und hilfsweise Einspruch gegen diesen eingelegt und AdV beantragt werde, kommt unter den gegebenen Umständen hinreichend eindeutig zum Ausdruck, dass der Kläger eine verwaltungsinterne Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vom 17.10.2019 begehrte.
Das so verstandene Interesse des Klägers ist dadurch gewahrt, dass das Finanzamt das Schreiben des Klägers sowohl als Einspruch gegen einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 17.10.2019 als auch als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung wegen Einkommensteuer für das Streitjahr vom 17.10.2019 erfasst hat. Dagegen hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt gewandt. Er hat vielmehr im Gegenteil sowohl das Einspruchsverfahren als auch das Verfahren hinsichtlich der Nichtigkeitsfeststellung jeweils durch weitere Schriftsätze sowie durch Einspruchseinlegung gegen den Bescheid über die Ablehnung der Nichtigkeitsfeststellung und spätere Klageerhebung vorangetrieben. Der spätere Argumentationswandel des Klägers ist ersichtlich erst durch das Berichterstatterschreiben vom 11.06.2020 in einem anderen Verfahren veranlasst worden und lässt keinen Rückschluss auf den wahren Willen des Klägers bei Abgabe der Erklärung am 21.11.2019 zu.
Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht, weil sich das Finanzgericht zu Unrecht eine Sachentscheidungsbefugnis angemaßt hat. Mangels Klageerhebung durfte das Finanzgericht im Streitfall keine Entscheidung treffen. Die Vorentscheidung ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur Klarstellung ersatzlos aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 135 Abs. 1 FGO. Im Verfahren ist der Kläger nach Aufhebung des stattgebenden FG, Urteils insgesamt unterlegen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 21 GKG. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn das Finanzgericht hat zu Unrecht eine Klage angenommen und den unterlegenen Beteiligten in ein Revisionsverfahren gezwungen, indem es zur Sache entschieden hat. Bei von Anfang an richtiger Sachbehandlung wären Gerichtskosten weder beim Finanzgericht noch beim BFH angefallen, weil eine Klage nicht erhoben worden ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2024 – VIII R 16/21
- Nds. FG, Urteil vom 03.05.2021 – 9 K 168/20, EFG 2021, 1342[↩]
- BFH, Beschluss vom 20.05.2014 – III B 82/13, BFH/NV 2014, 1505, Rz 13; Brandis in Tipke/Kruse, § 65 FGO Rz 2[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2016, 238[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 18.09.2014 – VI R 80/13, BFHE 247, 111, BStBl II 2015, 115, Rz 19; BFH, Beschluss vom 07.11.2007 – I B 104/07, BFH/NV 2008, 799[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 18.09.2014 – VI R 80/13, BFHE 247, 111, BStBl II 2015, 115, Rz 19; BFH, Beschluss vom 21.07.2016 – V S 20/16 (PKH), BFH/NV 2016, 1734, Rz 11[↩]
- BFH, Urteile vom 09.01.2019 – IV R 27/16, BFHE 263, 438, BStBl II 2020, 11, Rz 19; vom 06.07.1999 – VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, unter I. [Rz 10]; vom 15.12.1998 – VIII R 74/97, BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300, unter 2.b [Rz 12]; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 48[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 29.10.1998 – XI R 25/98, BFH/NV 1999, 633, unter II. 1. [Rz 17]; vom 08.11.1996 – VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363, Rz 12[↩]
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