Erklärt ein Prozessbevollmächtigter namens seines Mandanten, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, wird dieser Verzicht nicht durch eine spätere Mandatsniederlegung verbraucht.
Soweit die Klägerin rügt, dass sie nach der Mandatsniederlegung nicht vertreten gewesen sei, greift diese Rüge nicht durch, da die Klägerin sich selbst vertreten kann. Dies ist nach § 62 Abs. 1 FGO zulässig; die Beteiligten können danach vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde deshalb auch, dass das Urteil der Klägerin zugestellt worden ist. Dies entspricht § 53 Abs. 1, § 104 Abs. 3 FGO, wonach unter anderem Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, den Beteiligten zuzustellen sind. Beteiligte war nach § 57 Nr. 1 FGO die Klägerin. Eine Zustellung an den früheren Prozessbevollmächtigten (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 172 ZPO) schied aufgrund der Mandatsniederlegung aus.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, liegt diese schon aus den genannten Gründen nicht vor. Lediglich ergänzend weist der Bundesfinanzhof deshalb darauf hin, dass die Klägerin bereits vor der Mandatsniederlegung auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte.
Dieser Verzicht hat sich weder durch Zeitablauf noch durch die Niederlegung des Mandats verbraucht1; ein Widerruf des Verzichts wurde nicht erklärt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Juni 2025 – XI B 13/25
- vgl. BFH, Beschluss vom 15.05.2024 – IX S 16/24, BFH/NV 2024, 940, Rz 13 f., m.w.N.[↩]










