Für ein besonderes elektronisches Postfach (hier: ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach) kann keine Nutzungspflicht bestehen, solange die zuständige Kammer dieses Postfach noch nicht eingerichtet hat.
So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen des Finanzgerichts Nürnberg1 und des Bundesfinanzhofs2 aufgehoben, die die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zum Gegenstand haben. Im Ausgangsverfahren hat das Finanzgericht Nürnberg die im Januar 2023 von einer Steuerberaterin im Namen des Beschwerdeführers erhobene Klage als unzulässig abgewiesen, weil diese nicht fristgerecht in der seit dem 1.01.2023 vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht worden sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist hat es abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde mit Erfolg gegen diese Entscheidungen. Soweit das Finanzgericht ein der Wiedereinsetzung in die Klagefrist entgegenstehendes Verschulden angenommen hat, lässt es unter anderem unerörtert, dass zum Jahresbeginn 2023 eine flächendeckende Freischaltung der beSt-Zugänge nicht möglich und daher auch nicht erfolgt war und dass die Bundessteuerberaterkammer die bestehende Möglichkeit eines sogenannten „Fast Lane“-Verfahrens bis Ende Januar 2023 stets als „freiwillig“ deklariert hatte. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs daher aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen:
- Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.06.2023 – 7 K 69/23 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2024 – I B 28/23 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz.
- Die Entscheidungen werden aufgehoben.
- Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.
- Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2024 – I S 1/24 – über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird damit gegenstandslos.
- Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Ausgangssachverhalt
Durch Neuregelungen im Steuerberatungsgesetz ist die Bundessteuerberaterkammer verpflichtet, für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein beSt als Instrument der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten empfangsbereit einzurichten. Die Regelungen über das beSt waren erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden. Im Herbst 2022 gab die Bundessteuerberaterkammer bekannt, dass es ihr nicht möglich sei, die Steuerberater bereits zum 1.01.2023 mit einem beSt-Zugang auszustatten; der Versand der Briefe mit dem Registrierungscode beginne erst im Januar 2023. Gleichzeitig stellte die Kammer eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs bereit (sog. „Fast Lane“).
Der Beschwerdeführer hat im Januar 2023 – innerhalb der laufenden Klagefrist – vertreten durch seine Steuerberaterin auf dem Postweg Klage erhoben. In einem der Klageschrift beigefügten Anschreiben hat die bevollmächtigte Steuerberaterin ausgeführt, ihr sei eine elektronische Einreichung der Klage über das beSt aufgrund des noch fehlenden Registrierungsbriefs nicht möglich.
Das Finanzgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.06.2023 abgewiesen. Unter Verweis auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.04.2023 hat es ausgeführt, die höchstrichterliche Rechtsprechung vertrete die Auffassung, dass Steuerberater ab dem 1.01.2023 zur aktiven Nutzung des beSt verpflichtet seien. Die beantragte Wiedereinsetzung in die Klagefrist sei nicht zu gewähren. Die bevollmächtigte Steuerberaterin hätte die Möglichkeit gehabt, über die „Fast Lane“ eine vorgezogene Versendung des Registrierungsbriefs innerhalb weniger Tage zu erwirken. Ihr habe auch klar sein müssen und ihr sei es ausweislich ihres Anschreibens zur Klageschrift auch klar gewesen, dass sie ab dem 1.01.2023 nur noch in elektronischer Form werde Klage erheben könne. Der Bundesfinanzhof hat die von dem Beschwerdeführer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vor allem eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und Art.19 Abs. 4 GG.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt sei (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); das Urteil des Finanzgerichts verletze jedenfalls die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG), die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof verletze das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG lagen vor, das Bundesverfassungsgericht hatte die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden:
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie entspricht insbesondere den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes. Die Informationslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung legte die Stellung eines – bis dahin explizit als freiwillig bezeichneten – „Fast Lane“-Antrags unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht nahe.
Die Verfassungsbeschwerde ist für das Bundesverfassungsgericht auch offensichtlich begründet. Das klageabweisende Urteil verletzt das Gebot effektiven Rechtschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) jedenfalls deshalb, weil das Finanzgericht mit der gegebenen Begründung den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist nicht hätte ablehnen dürfen.
Das Grundrecht des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet3. Der Rechtsweg, den Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsuchenden gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im Einzelnen festgelegt werden müssen. Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt dem Gesetzgeber dabei nur die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor, lässt ihm im Übrigen aber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum4.
Damit überlässt das Grundgesetz die nähere Ausgestaltung des durch Art.19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsweges zwar der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums geschaffenen Rechtsschutzregeln, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass über den mit einer Klage unterbreiteten Sachverhalt überhaupt zur Sache entschieden werden darf, dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden5.
Das Finanzgericht hat die Gewährung einer Wiedereinsetzung unzumutbar erschwert und die hieran zu stellenden Anforderungen überspannt.
Soweit das Finanzgericht aus dem der Klageschrift beigefügten Anschreiben folgert, der Prozessbevollmächtigten sei ihre Pflicht zur Nutzung des beSt positiv bekannt gewesen, misst es den dortigen Ausführungen einen Sinn bei, der sich weder aus der konkreten Formulierung noch aus den Gesamtumständen belegen lässt. Der Inhalt des Anschreibens ist auch mit einem Rechtsstandpunkt vereinbar, wonach die beSt-Nutzungspflicht erst ab Erhalt des individuellen Registrierungsbriefs beginne; die Ausführungen der Bevollmächtigten in dem Anschreiben dienten in diesem Falle der vorsorglichen Klarstellung, dass der Beginn der Nutzungspflicht noch nicht eingetreten sei, weil es bislang an einem Registrierungsbrief fehle.
Soweit das Finanzgericht der bevollmächtigten Steuerberaterin zumindest Fahrlässigkeit mit der Begründung vorwirft, ihr hätte der Beschluss des XI. Bundesverfassungsgerichts des Bundesfinanzhofs vom 27.04.2022 – XI B 8/22 – bekannt sein müssen, hätte es sich jedenfalls mit auf der Hand liegenden Einwänden gegen diese Erwägungen auseinandersetzen müssen6. Zwar hat der XI. Bundesverfassungsgericht des Bundesfinanzhofs in diesem Beschluss in einem obiter dictum die Rechtsauffassung geäußert, dass ab dem 1.01.2023 alle Steuerberater zur Nutzung des beSt verpflichtet seien. Zu der – in der fachrechtlichen Rechtsprechung und Literatur in der Folgezeit diskutierten – Frage, ob die sich im Herbst 2022 abzeichnende verzögerte Freischaltung der beSt-Zugänge zu einer Auslegung von § 52d Satz 2 FGO zwinge, dass die beSt-Nutzungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt beginne, verhält sich dieser Beschluss jedoch nicht. Das Finanzgericht hätte deshalb den Verschuldensvorwurf näher begründen und sich hierbei vor allem damit auseinandersetzen müssen, dass zum Jahreswechsel 2022 /2023 eine komplexe Übergangssituation aufgetreten war, nachdem entgegen der Vorgabe aus § 86d StBerG (in Verbindung mit der zwischenzeitlich aufgehobenen Übergangsvorschrift des § 157e StBerG) zum Jahresbeginn 2023 eine flächendeckende Freischaltung der beSt-Zugänge nicht möglich und daher auch nicht erfolgt war. Es hätte erörtern müssen, dass – was der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag auch geltend macht – die Bundessteuerberaterkammer während des Jahres 2022 in ihrem Hinweisschreiben und auf ihrer Homepage und auch zu Beginn des Jahres 2023 durchgehend verlautbart hatte, dass die Pflicht zur Nutzung des beSt erst mit Erhalt des individuellen Registrierungsbriefs beginne. Es war naheliegend, dass Steuerberater den Ausführungen der Bundessteuerberaterkammer als der für die Einrichtung des beSt zuständigen Behörde gesteigertes Vertrauen entgegenbrachten. Zwar hatte die Bundessteuerberaterkammer bereits seit Herbst 2022 die Möglichkeit einer vorgezogenen Zuteilung eines Registrierungsbriefs im Wege des „Fast Lane“-Verfahrens auf einen entsprechenden Antrag hin für alle aktiv mit den Gerichten kommunizierenden Steuerberater angeboten, als absehbar wurde, dass ein flächendeckender Versand der Registrierungsbriefe zum Jahresbeginn 2023 nicht möglich sein würde. Allerdings hatte die Kammer das „Fast Lane“-Angebot stets als „freiwillig“ deklariert. Erst Ende Januar 2023 hat sie die FAQ auf ihrer Homepage geändert und die Empfehlung ausgesprochen, vorsichtshalber im „Fast Lane“-Verfahren die vorgezogene Zuteilung einer Registrierung zu erwirken, sofern Schriftverkehr mit Gerichten geführt werde. Das Finanzgericht hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, ob dies das Vertrauen erschütterte, die bis dahin noch auf dem Schriftwege eingereichte Klage als fristgerecht anzusehen. Angesichts dessen, dass das Finanzgericht im gesamten beginnenden Klageschriftverkehr auf fehlende Formerfordernisse zu keiner Zeit hingewiesen hat, wäre eine Auseinandersetzung auch damit aber erforderlich gewesen.
Das Urteil des Finanzgerichts beruht auch auf dem Verstoß. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Finanzgericht ohne diesen Verfassungsverstoß zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis gelangt wäre. Ob das Gericht mit anderer Argumentation die beantragte Wiedereinsetzung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hätte versagen können, ist nicht Gegenstand der bundesverfassungsgerichtlichen Prüfung7.
Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit der von dem Finanzgericht vertretenen Auslegung von § 52d Satz 2 FGO, dass eine Nutzungspflicht (trotz fehlender flächendeckender rechtzeitiger Einrichtung der beSt für die Steuerberaterinnen und -berater) infolge der bestehenden Möglichkeit einer im Einzelfall möglichen „Fast Lane“-Einrichtung mit Art.19 Abs. 4 GG zu vereinbaren ist8, hinreichend substantiiert gerügt hat. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer ausreichend dargelegt hat, dass die StBPPV unwirksam erlassen worden sei und aus diesem Grund eine Pflicht zur Nutzung des beSt nicht bestanden habe. Schließlich kann offenbleiben, ob das Urteil des Finanzgerichts zudem das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers verletzt.
Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof verletzt das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen9. Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten in einem ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenen Schriftsatz10 entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde11. Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden12. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war13.
Soweit der Beschwerdeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt hat, warum das Finanzgericht den Sinn der Ausführungen in dem Anschreiben zur Klageschrift missdeutet habe, als es daraus auf eine positive Kenntnis von der beSt-Nutzungspflicht geschlossen habe, handelte es sich um Kernvortrag zu einer für das Verfahren zentralen Frage. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof diesen Kernvortrag nicht verbeschieden. Soweit der Bundesfinanzhof in dem angegriffenen Beschluss vom 13.03.2024 die Lesart des Finanzgerichts bestätigt, setzt er sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers hierzu nicht argumentativ auseinander.
Der Gehörsverstoß ist im Anhörungsrügeverfahren nicht geheilt worden. Der Bundesfinanzhof führt zwar erneut aus, warum er aus der Einleitung der Klageschrift auf eine positive Kenntnis der bevollmächtigten Steuerberaterin geschlossen habe, geht jedoch abermals nicht auf den Vortrag des Beschwerdeführers in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Die Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bundesfinanzhof eine für den Beschwerdeführer positive Entscheidung getroffen hätte, wenn er dessen Vorbringen verbeschieden hätte. Soweit in dem Beschluss über die Anhörungsrüge ausgeführt ist, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sei selbständig tragend auf weitere Erwägungen gestützt, trifft dies nicht zu. Die in Bezug genommenen Passagen bauen ebenfalls sämtlich auf der Prämisse auf, dass der bevollmächtigten Steuerberaterin von Anfang an bewusst gewesen sei, ab dem 1.01.2023 zur Nutzung des beSt verpflichtet zu sein. Dort ist jeweils aufgeführt, die bevollmächtigte Steuerberaterin sei „selbst davon ausgegangen“, zur Nutzung des beSt verpflichtet zu sein, bzw. aus „ihrer […] eigenen Sicht“ habe eine Pflicht zur Nutzung des beSt bestanden.
Das Urteil des Finanzgerichts und der Beschluss des Bundesfinanzhofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wurden vom Bundesverfassungsgericht daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 1 BvR 1718/24
- FG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2023 – 7 K 69/23[↩]
- BFH, Beschluss vom 13.03.2024 – I B 28/23[↩]
- vgl. BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.; stRspr[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 unter anderem, Rn. 21[↩]
- vgl. BVerfGE 40, 88 <91> 67, 208 <212 f.> 69, 381 <385> 110, 339 <342> stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2012 – 2 BvR 1766/12, Rn. 16; vgl. auch BVerfGK 3, 264 <268>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1995 – 1 BvR 762/94, Rn.19[↩]
- vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 20.08.2024 – 1 BvR 1409/24, Rn. 3[↩]
- vgl. BVerfGE 47, 182 <187>[↩]
- vgl. BVerfGE 11, 218 <220> 60, 120 <122 f.> 62, 347 <352> 72, 119 <121>[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 267 <274> 65, 293 <295> 70, 288 <293> 86, 133 <144 ff.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 47, 182 <189>[↩]
- vgl. BVerfGE 47, 182 <187 ff.> 86, 133 <145 f.>[↩]
Bildnachweis:
- Bundesfinanzhof: Andreas Focke











