Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Anhörungsrüge ist auf die Geltendmachung der Verletzung rechtlichen Gehörs beschränkt1.
Die Rüge muss das Vorliegen der Voraussetzungen der Anhörungsrüge darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO). Dazu muss ein Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können2. Zudem muss er unter anderem vortragen, inwiefern dadurch die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung -auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts- anders hätte ausfallen können3. Insbesondere genügen Ausführungen, die sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, nicht4.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO) verlangt von dem Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen5. Ein Anspruch darauf, dass das Gericht einen Verfahrensbeteiligten „erhört“, sich seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt, ergibt sich hingegen aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht6.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat7.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Mai 2025 – XI S 7/25
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 02.08.2007 – XI S 9/07, BFH/NV 2007, 2308; vom 29.07.2020 – XI S 8/20, BFH/NV 2021, 34, Rz 4[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.03.2014 – XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 7; vom 26.11.2024 – VIII S 9/24, BFH/NV 2025, 180, Rz 6[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 07.02.2011 – XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, Rz 10; vom 05.12.2019 – V S 24/19, BFH/NV 2020, 372, Rz 6[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.06.2020 – XI S 11/20, BFH/NV 2021, 26, Rz 5; vom 03.05.2023 – IX S 17/21, BFH/NV 2023, 986, Rz 9[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 11.02.2011 – XI S 1/11, BFH/NV 2011, 829; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2014 – 1 BvR 1126/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 441, Rz 29[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 08.08.2023 – IX S 5/23, BFH/NV 2023, 1219, Rz 3; vom 14.06.2023 – XI S 2/23, BFH/NV 2023, 1095, Rz 10[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 10.09.2014 – IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47; vom 20.08.2020 – IX S 3/20, BFH/NV 2021, 37, Rz 2[↩]










