Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein auf Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestützter Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, ist der Auffangstreitwert von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zugrunde zu legen, es sei denn, es lässt sich ohne weitere Ermittlungen aus dem Antrag oder aus dem Vorbringen des Klägers eine hiervon betragsmäßig abweichende individuelle Bemessung des Streitwerts nachvollziehbar ableiten1.
Wird ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht, dieser aber nicht näher beziffert, ist ebenfalls der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Da es sich insoweit neben dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO um einen gesonderten Streitgegenstand handelt, ist der Auffangstreitwert zusätzlich anzusetzen.
Für die Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens ist es unbeachtlich, ob die Klage zulässig ist.
Denn auch im Fall der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels ist für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG allein das Begehren in der Sache maßgebend2. Es spielt daher für die Streitwertbemessung keine Rolle, dass das Finanzgericht die Klage teilweise als unbegründet und nicht vollständig als unzulässig abgewiesen hatte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Februar 2026 – IX E 3/2










