Ein Urteil ist i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Dies ist der Fall, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind1.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. März 2017 – VIII R 32/14
- BFH, Beschlüsse vom 26.02.2010 – VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083; und vom 01.02.2012 – VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767[↩]