Die Zahlung einer Aktiengesellschaft (AG) an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer.

Dies gilt insbesondere für räuberische Aktionäre, die ktienrechtliche Anfechtungsklagen anstrengen und dadurch die Unternehmenspolitik einer Aktiengesellschaft erheblich stören, um anschließend die Klage gegen eine erhebliche finanzielle Abfindung zurückzunehmen.
In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall ließ sich ein Aktionär von drei Aktiengesellschaften, an denen er mit einer, zwei bzw. 100 Aktien beteiligt war, für die Rücknahme von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen fünfstellige Beträge zahlen. Die Zahlungen erfolgten teils direkt an ihn und teils über die Teilung und Durchreichung von Rechtsanwaltsgebühren, deren Höhe in einem gerichtlichen Vergleich mit der jeweiligen Aktiengesellschaft festgelegt wurden.
In dem Klageverfahren wendete sich der Aktionär gegen die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen als sonstige Einkünfte sowie deren Einordnung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch das Finanzamt. Es handele sich – bis auf eine Zahlung – um steuerfreie Schadensersatzzahlungen, die von den Aktiengesellschaften für den Verlust seiner Rechte aus den Aktien gezahlt worden seien. Dem folgte der 13. Finanzgericht nicht und beurteilte sämtliche Zahlungen als einkommen- und umsatzsteuerpflichtig. Zum einen stehe der Annahme von steuerfreiem Schadensersatz bereits der Umstand entgegen, dass der minimale Aktienbestand mit einem Marktwert zwischen 10 € und 500 € nicht zu einem fünfstelligen Schadensersatz führen könne. Zum anderen ließen die vertraglichen Vereinbarungen nicht erkennen, dass hierdurch ein dem Aktionär entstandener Wertverlust ausgeglichen werden sollte. Vielmehr beruhten die Zahlung auf der „erheblichen Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten“. Der Aktionär handele auch insoweit als Unternehmer, da er sich den Verzicht auf Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen seit Jahren bezahlen lasse und folglich mit Wiederholungsabsicht handele.
Einkommentsteuer[↑]
Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören. Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vorgangs sein kann und eine Gegenleistung auslöst1. Nicht erfasst werden Entgelte aus Veräußerungen oder ver-äußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird2.
Dieser Definition, die der BFH seit der Entscheidung vom 21.09.20043 vertritt, folgt die einschlägige Kommentarliteratur im Wesentlichen einhellig4. Das Finanzgericht Köln schließt sich dieser ganz herrschenden Meinung an.
Ausgehend von der oben dargestellten Definition der Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist das Finanzgericht der Überzeugung, dass der Aktionär in allen drei ursprünglich streitbefangenen Lebenssachverhalten eine derartige Leistung erbracht hat.
In dem Verfahren zu 1. liegt bereits ein synallagmatischer Vertrag vor. Ausweislich der Vereinbarung zwischen Herrn L und dem Aktionär hat sich dieser gegen Zahlung von … € zuzüglich Umsatzsteuer zur Rücknahme der erhobenen Klage und zur Unterlassung der Geltendmachung weiterer Forderungen verpflichtet. Damit liegt unzweifelhaft eine Handlung (Klagerücknahme), die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und im konkreten Fall eine Gegenleistung ausgelöst hat und damit eine Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG vor. Der Vermögensbereich ist bei diesem Vorgang nicht betroffen, da ausdrücklich die Geltendmachung eines höheren Abfindungsbetrages für die Aktien des Aktionärs vorbehalten blieb (§ 3 Abs. 2 der Vereinbarung). Dies ist zwischen den Beteiligten nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitig. Das Finanzgericht verzichtet daher insoweit auf weitere Ausführungen.
In dem Verfahren zu 2. haben die den Vergleich unmittelbar abschließenden Aktionäre in § 3 des Vergleichsvertrages die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen für erledigt erklärt und diese gleichzeitig zurückgenommen. Sie haben sich weiterhin insbesondere verpflichtet, die Durchführung der Kapitalerhöhung und deren Eintragung in das Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich anzugreifen. Diesem Vergleich ist der Aktionär später beigetreten. Damit hat er den von ihm angestrengten Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt und sich verpflichtet, die Durchführung der Kapitalerhöhung und deren Eintragung in das Handelsregister nicht mehr anzugreifen.
In dem Verfahren zu 3. war der Aktionär selbst unmittelbar an einem entsprechenden Vergleich beteiligt. In § 3 des Vergleichsvertrages ist die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vereinbart. Außerdem hat der Aktionär auf die Erhebung weiterer Klagen oder sonstige Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und deren Eintragung in das Handelsregister verzichtet und sich verpflichtet, die Durchführung einer Erhöhung des Grundkapitals nicht anzugreifen.
Die Rücknahme der Klagen bzw. die Abgabe der Erledigungserklärungen und auch die Verpflichtung, die beschlossenen Kapitalerhöhungen nicht in anderer Weise anzugreifen, stellen Handlungen bzw. Leistungen dar, die Gegenstand entgeltlicher Vorgänge sein können und im Streitfall auch konkrete Gegenleistungen ausgelöst haben. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Entgegen der Auffassung des Aktionärs handelt es sich bei den erhaltenen Zahlungen nicht um von § 22 Nr. 3 EStG nicht erfasste Entgelte aus Veräußerungen oder veräußerungsähnlichen Vorgängen im privaten Bereich, die dafür erbracht werden, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird.
Soweit der Aktionär vorträgt, die gesamten Zahlungen seien Entschädigungen für den Verlust der Rechte an den eigenen Aktien, vermag dies nicht zu überzeugen. In dem Verfahren zu 2. war der Aktionär mit einer Aktie beteiligt. Das Unternehmen befand sich in einer krisenhaften Situation. Die einzelne Aktie repräsentierte auch nach Auffassung des Aktionärs, wie sie in den Ausführungen im Anfechtungsklageverfahren zum Ausdruck kommt, einen Wert von deutlich unter zehn Euro. Die Annahme, eine Zahlung von …tausend €, von der der Aktionär nach Abzug der Anwaltskosten noch ca. …tausend € erhalten hat, diene der Entschädigung für den Wertverlust durch kapitalerhöhungsbedingte Verwässerung des Aktienwertes bei einer Aktie im Wert von (unstreitig) weniger als zehn Euro, ist abseitig.
In dem Verfahren zu 3. war der Aktionär zwar mit … Aktien beteiligt. Diese repräsentierten jedoch nur einen Börsenwert von deutlich unter 500 €. Auch insoweit ist die Annahme, die Zahlung von …tausend €, von der der Aktionär letztlich ….tausend € nach Abzug aller Kosten erhalten hat, stelle nur eine Entschädigung für den Wertverlust der Beteiligung dar, nicht überzeugend.
Bei einer Auslegung der abgeschlossenen Vergleiche entsprechend den Auslegungsgrundsätzen in §§ 133, 157 BGB kommt das Finanzgericht Köln unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs5 zu der Überzeugung, dass die hier streitbefangenen Zahlungen der Aktiengesellschaften in den Verfahren zu 2. und zu 3. auch nicht teilweise durch einen Wertverlust der vom Aktionär gehaltenen Aktien veranlasst waren.
Grundsätzlich ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob neben steuerbaren Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG auch Entschädigungen für einen endgültigen Rechtsverlust vorliegen, denen eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt6. Dabei richtet sich die Entscheidung, ob eine Zahlung für die endgültige Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz oder als Entgelt für eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren ist, nach dem wirtschaftlichen Gehalt der zu Grunde liegenden Leistungen. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben7.
Das Finanzgericht kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob er der im Zusammenhang mit der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg8 entwickelten Auffassung, ggf. sei – bei nicht aufteilbaren Leistungen – auf den Schwerpunkt der Leistungserbringung abzustellen9, folgen könnte. Auch wenn man davon ausgeht, dass nur Leistungen, denen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme, die also lediglich unselbstständige Nebenleistungen darstellen, auszuscheiden seien10, kann das Begehren des Aktionärs im Streitfall keinen Erfolg haben. Eine solche Situation, bei der eine denkbare Entschädigung für die Verwässerung des Aktienwertes nur eine unselbstständige Nebenleistung neben der Honorierung der Klagerücknahme und der Verpflichtung die Umstrukturierung nicht weiter zu stören darstellt, ist im Streitfall gegeben.
Ausweislich der vorliegenden im Bundesanzeiger veröffentlichten Vergleiche ist der vom Aktionär gerügten Verwässerung des Aktienwertes durch Ausgabe von neuen Aktien zu einem zu geringen Bezugspreis, für die er zunächst vom Bezugsrecht ausgeschlossen worden ist, dadurch Rechnung getragen worden, dass in § 1 des Vergleichs zu dem Verfahren zu 2. und in § 2 des Vergleichs in dem Verfahren zu 3. den bisherigen Aktionären – darunter der Aktionär – ein Bezugsrecht eingeräumt wurde. Außerdem wurden verschiedene Auskunftsrechte eingeräumt. Unter Berücksichtigung der Minimalbeteiligung des Aktionärs an den beiden Gesellschaften (ca. 10 € und maximal ca. 400 €) können die in den Vergleichen für die Berechnung der Anwaltskosten zugrunde gelegten Werte (…Mio € und Mio €) damit in keinem Zusammenhang stehen. Das Finanzgericht kommt daher zu der abschließenden Überzeugung, dass der Ansatz der für die Kostenerstattung maßgeblichen Streit- und Vergleichsmehrwerte nahezu ausschließlich im Hinblick auf die erhebliche Lästigkeit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die die dringend notwendigen Umstrukturierungen der betroffenen Gesellschaften verzögerten, beruhte.
Daher kann im Streitfall offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Annahme von Zahlungen für den endgültigen Verzicht eines Vermögenswertes in seiner Substanz im Streitfall überhaupt vorliegen. Das Finanzgericht vermag nicht festzustellen, dass der Aktionär seine Aktien an den betroffenen Gesellschaften veräußert hat. Die Aktien an (1.) und der (3.) befanden sich jedenfalls im August 2014 noch im Besitz des Aktionärs.
Das Finanzgericht sieht sich mit dieser Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu der vom Aktionär herangezogenen Entscheidung des BFH in BStBl II 1995, 640. Die dort betroffene Situation der Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Grundstücks im Zusammenhang mit Leitungsrechten ist mit der hier vorliegenden Problematik, der Zahlung vollkommen überhöhter Kosten zur Beendigung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsprozessen von Gesellschaftern mit Minimalbeteiligung im Zusammenhang mit vitalen Unternehmensentscheidungen, nicht vergleichbar11.
Das Finanzamt hat die – hinsichtlich der Höhe nicht mehr streitbefangenen – Einkünfte des Aktionärs im Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen und dem Vertrag mit Herrn L auch zu Recht bei den Einkünften -subsidiären- nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst.
Die Einkünfte sind keiner vorrangigen Einkunftsart (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG) zuzuordnen.
Das Finanzamt ist trotz der ihm zur Verfügung stehenden umfangreichen Aufklärungsmöglichkeiten und Durchführung eines langjährigen Steuerstrafverfahrens bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu der Überzeugung gekommen, die Gewerblichkeit des entsprechenden Handelns des Aktionärs könne nicht nachgewiesen werden. Das Finanzgericht versteht diese Entscheidung in dem Sinn, dass das Finanzamt die Voraussetzungen des § 15 EStG deshalb nicht als erfüllt angesehen hat, weil er sich außer Stande gesehen hat, zu beweisen, dass der Aktionär mit den hier zu Grunde liegenden Anfechtungsklagen den Bereich der privaten Vermögensverwaltung durch umfassende Nutzung und Umschichtung der eigenen Wertpapiere verlassen hat.
Die Wertung des Finanzamtes ist unter Berücksichtigung des umfangreichen Aktienbesitzes des Aktionärs, der im Streitjahr und den Vorjahren zu umfangreichen Spekulations- und Kapitaleinkünften geführt hat, nachvollziehbar. Nach der Rechtsprechung des BFH12, der die einschlägige Literatur13 folgt, stellen Wertpapiergeschäfte selbst in größerem Umfang im Allgemeinen eine private Vermögensverwaltung dar. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält. Auch der Verwaltung von Gesellschaftsanteilen ist die gerichtliche Interessenwahrung nicht fremd. Erst die planmäßige Instrumentalisierung des Rechtsschutzes zu sachfremden Zwecken rückt das steuerliche Gewerblichkeitsmoment in den Vordergrund14. Dabei macht auch die Nutzbarmachung einschlägiger beruflicher Kenntnisse die Wertpapiergeschäfte auf eigene Rechnung noch nicht zu einer gewerblichen Betätigung15.
Das Finanzgericht sieht in Anbetracht dieser Verfahrenslage und unter Berücksichtigung seiner zumindest hinter den steuerstrafrechtlichen Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung zurückbleibenden Aufklärungsmöglichkeiten sowie der Tatsache, dass keiner der Verfahrensbeteiligten die für den Aktionär ungünstigere Qualifizierung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb verfolgt, keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung.
Entgegen der ursprünglichen Annahme des Aktionärs liegen auch keine Kapitaleinkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Sinne von Gewinnanteilen, Ausbeuten, sonstigen Bezügen oder vGA vor. Es ist zwischen den Beteiligten und dem erkennendas Finanzgericht unstreitig, dass weder Gewinnanteile noch Ausbeuten im Sinne des Gesetzes vorliegen. Insbesondere liegen auch keine Nachzahlungen im Zusammenhang mit einem Squeeze-Out vor, die ggf. als Kapitaleinkünfte qualifiziert werden könnten16. Der Aktionär ist aus den betreffenden Aktiengesellschaften nicht ausgeschlossen worden.
Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Aktionärs stellen die erheblichen Zahlungen der Gesellschaften auch keine vGA dar.
Eine vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat17.
Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte18. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der gemäß § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG – die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet19.
Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzu wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“15 und, wenn nicht die Zuordnung zur Privat- oder Erwerbssphäre, sondern die Zuordnung zur gesellschaftlichen oder betrieblichen Sphäre streitig ist, die Zuordnung zu der die Aufwendungen auslösenden Sphäre.
Bei der gebotenen wertenden Betrachtung20 liegt das auslösende Moment für die Zahlungen der beklagten Aktiengesellschaften in den Verfahren zu 2. und 3. in den aus Sicht des Finanzgerichtes rechtsmissbräuchlich erhobenen Anfechtungsklagen des Aktionärs des vorliegenden Verfahrens und nicht in seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an den Aktiengesellschaften.
Bei der Beurteilung kommt das Finanzgericht zu der Überzeugung, dass zwar eine gewisse Verknüpfung mit der gesellschaftlichen Sphäre gegeben ist, da – wie der Aktionär zutreffend vorgetragen hat – nur Gesellschafter die hier zu Grunde liegenden Klagen nach dem Aktiengesetz erheben können. Andererseits ist das Finanzgericht davon überzeugt, dass die hier konkret erhobenen Klagen rechtsmissbräuchlich im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung21 waren. Der BGH hat derartige rechtsmissbräuchliche Klagen angenommen, wenn ein Aktionär Anfechtungsklage mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Einspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann. Der Anfechtungskläger werde sich dabei im Allgemeinen von der Vorstellung leiten lassen, die verklagte Gesellschaft werde die Leistung erbringen, weil sie hoffe, dass der Eintritt anfechtungsbedingter Nachteile und Schäden dadurch vermieden oder zumindest gering gehalten werden könne22.
Die Vermeidung wesentlicher Nachteile durch die schnelle Beendigung von Prozessen, bei denen der Aktionär unter missbräuchlicher Ausnutzung einer formalen Stellung (hier als Gesellschafter) wesentliche Unternehmensinteressen bedroht23, ist dabei nach Überzeugung des Finanzgerichts der betrieblichen Sphäre des leistenden Unternehmens zuzuordnen. Der gedachte sorgfältige und ordentliche Geschäftsleiter hätte auch bei anderen Aktionärn, die fundamentale, nur durch schnelle Entscheidungen zu wahrende Unternehmensinteressen durch zwar sachlich unberechtigte, aber voraussichtlich lang andauernde Prozessverfahren bedrohten, den Weg der Zahlung zur Abwendung gravierender betrieblicher Nachteile gewählt.
Dies wird im Streitfall auch bei erneutem Vergleich zwischen dem Wert der Beteiligungen des Aktionärs und den betroffenen Unternehmensinteressen deutlich. In dem Verfahren zu 2. stand eine Aktie im Wert von weniger als zehn Euro einer fundamentalen millionenschweren Kapitalerhöhung (bis zu ca. ….Millionen €) im Weg. In dem Verfahren zu 3. verhinderte der Aktionär mit seiner Anfechtungsklage auf der Basis einer Beteiligung von ca. 100 bis 400 € eine Kapitalherabsetzung um ca. ….Millionen €, die Ausgabe neuer Aktien im Wert von ca. ….Millionen € im Lichte der unmittelbar drohenden Insolvenz. Das Finanzgericht ist davon überzeugt, dass eine Zuordnung der nach Abzug aller Kosten verbleibenden Zahlungen von über …tausend € und ca. … tausend € in den beiden Verfahren zu den marginalen Beteiligungen ausscheidet und eine ausschließliche Verursachung durch die lästigen und rechtsmissbräuchlichen Klagen gegeben ist. Das Finanzgericht sieht sich insoweit auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH zur Abfindung lästiger Gesellschafter24.
Es liegen auch keine – ebenfalls vorrangigen – Einkünfte aus § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG vor. Die allein in Betracht kommenden Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG liegen aus den bereits oben dargestellten Gründen nicht vor. Die den Anfechtungsklagen zu Grunde liegenden Aktien sind im Streitfall nicht verkauft worden. Die Zahlungen, die im Zusammenhang mit den Anfechtungsklagen geleistet worden sind, bezogen sich auch nicht auf die Übertragung von Wertpapieren, sondern auf die Beendigung der die Umstrukturierungen behindernden Klageverfahren. Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG ist überschritten.
Letztlich ist ohne Bedeutung, ob die vom Aktionär erhobenen Anfechtungsklagen als sittenwidrig zu qualifizieren sind25, strafbare Handlungen vorliegen26 oder die involvierten Anwälte bei den Gebührenabrechnungen gegen Standesrecht verstoßen haben. Nach § 40 AO ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Das Finanzamt hat die Einkünfte entsprechend der Regelung in § 11 EStG nach dem sogenannten Zufluss-/Abflussprinzip ermittelt. Dies entspricht für die im Streitfall gegebenen wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben der ganz herrschenden Meinung27.
Da die Höhe der erfassten Einkünfte einschließlich der ursprünglich geltend gemachten Kosten zwischen den Beteiligten rechnerisch nicht streitig ist, verzichtet das Finanzgericht im Hinblick auf das Verböserungsverbot in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO auf weitere Ausführungen. Das Finanzamt hat nur die dem Aktionär persönlich zugeflossenen Beträge, hinsichtlich des Verfahrens zu 1. nur die wesentlich geringeren Beträge, als sie sich aus dem Vertrag ergeben, erfasst. Da keinesfalls geringere als die erfassten Beträge bei den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG angesetzt werden können, kann hier offen bleiben, ob nicht richtigerweise die von den Prozessbevollmächtigten für den Aktionär vereinnahmten Beträge und der Bruttobetrag aus dem Verfahren zu 1. hätten erfasst werden müssen. Andere als die vom Finanzamt berücksichtigten Kosten werden mangels Veranlassungszusammenhang nicht mehr geltend gemacht.
Umsatzsteuer[↑]
Das Finanzamt hat den Aktionär nach Ansicht des Finanzgerichts Köln zu Recht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG qualifiziert.
Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist danach jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Dass der Aktionär im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage Unternehmer ist, ist unstreitig. Aber auch die Handlungen im Rahmen der Beendigung der Anfechtungsklageverfahren stellen sich als eine unternehmerische, berufliche Tätigkeit dar.
Wie sich aus den oben wiedergegebenen Sachverhalten ergibt, betreibt der Aktionär seit vielen Jahren Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit Unternehmensentscheidungen von Aktiengesellschaften. Das Finanzamt ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass der Aktionär nachhaltig arbeitet. Die Wiederholungsabsicht ist im Streitfall nicht nur indiziert, sondern durch die Abläufe vor dem Streitjahr bereits dokumentiert.
Der Aktionär hat auch umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an die verschiedenen Prozessgegner und in dem Verfahren zu 1. gegenüber Herrn L erbracht.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens. Ein Leistungsaustausch ist gegeben, wenn der Leistende seine Leistung ausführt, um eine Gegenleistung dafür zu erhalten28. Dabei sind Schadensersatzzahlungen oder Entschädigungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des UStG, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat29. Dabei bestimmt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerlichen Maßstäben15. Danach liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet (vgl. § 3 Abs. 9 UStG; BFH a.a.O. m.w.N.).
Dies führt dazu, dass im Streitfall – auch unter Berücksichtigung der vom Aktionär herangezogenen Entscheidung in BFH/NV 1999, 987 und der darin unter II. 2.b. aufgestellten Voraussetzungen – von Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs auszugehen ist.
In dem Verfahren zu 1. besteht ein Leistungsverhältnis zu Herrn L. Dieser hat den Aktionär aus der Anfechtungsklage herausgekauft. Für die Rücknahme der Klage hat der Aktionär ein entsprechendes Entgelt erhalten. Die Annahme von Schadensersatzleistungen scheidet in diesem Zusammenhang offenkundig aus. Insoweit hat der Aktionär in der mündlichen Verhandlung sowohl die ertragsteuerliche Erfassung als Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG als auch die Umsatzsteuerpflicht nicht weiter bestritten. In Anbetracht der entsprechenden Einschränkung der Klage und der in der Vereinbarung ausdrücklich vereinbarten Zahlung von … € zuzüglich Umsatzsteuer bedarf es daher aus Sicht des Finanzgerichts keiner weiteren Ausführungen.
In den Verfahren zu 2. und zu 3. ist bereits bei der Einkommensteuer dargelegt, dass die jeweils in § 6 der veröffentlichten Vergleiche geregelten, von den Gesellschaften an den Aktionär zu erbringenden Zahlungen als Gegenleistungen für die Erledigungserklärungen bzw. Rücknahme der Klagen sowie die Verpflichtung, weitere Störungen der beabsichtigten Umstrukturierungen zu unterlassen, geleistet wurden. Der Verzicht auf die aus der Gesellschafterstellung und der Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse resultierende Rechtsposition wurde also jeweils unmittelbar honoriert. Gegenleistungen für die Übertragung von Aktien liegen demgegenüber nicht vor. Die wesentlichen Aktien befanden sich auch im Jahr 2014 noch im Besitz des Aktionärs. Der Verbleib der einen Aktie, die den Aktionär zu Anfechtungsklage in dem Verfahren zu 2. berechtigte, konnte nicht geklärt werden.
Das Finanzgericht sieht sich mit seiner Wertung in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg30, das in einem vergleichbaren Fall mit einem so-genannten räuberischen Aktionär ebenfalls von umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen bei Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgegangen ist31.
Das Finanzamt hat lediglich die dem Aktionär persönlich zugeflossenen Beträge der Umsatzsteuer unterworfen und dabei die Umsatzsteuer aus den Zahlungen herausgerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das Finanzgericht hat insoweit erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Bemessung der Umsatzsteuer. Nach den vorliegenden Vergleichen in den Verfahren zu 2. und zu 3. ist vielmehr davon auszugehen, dass der Aktionär entsprechende Entgelte in Höhe der von den Gesellschaften aufgebrachten Zahlungen zu versteuern hat. Er war der Verzichtende und nach den Verträgen auch der Leistungsempfänger der Entgelte. Die tatsächliche Abwicklung über die Prozessbevollmächtigten ändert an diesen Leistungs- und Entgeltverhältnissen nichts. Auch in dem Verfahren zu 1. ist ein wesentlich höherer Entgeltbetrag vereinbart worden, als er letztlich der Umsatzbesteuerung unterworfen worden ist.
Da das Finanzgericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO aber keinesfalls über das Klagebegehren hinausgehen, also insbesondere auch nicht zum Nachteil des Aktionärs von den bisherigen Steuerfestsetzungen abweichen kann, muss der Frage der zutreffenden Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung nicht weiter nachgegangen werden, da mindestens der bisher festgesetzte Betrag festzusetzen war.
Letztlich hat das Finanzamt auch zu Recht keine Vorsteuer berücksichtigt. Keine der vom Aktionär vorgelegten Abrechnungen enthält einen offenen Vorsteuerausweis. Ein Vorsteuerabzug scheidet daher – und insoweit besteht kein Streit zwischen den Beteiligten – nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG aus.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. Juni 2015 – 13 K 3023/13
- ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 19.03.2013 – IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085; vom 07.12 2010 – IX R 46/09 BFHE 236, 87, BStBl II 2012, 310 unter II. 2.b.bb.; vom 25.02.2009 – IX R 33/07, BFH/NV 2009, 1253, unter II. 2.; und vom 28.11.2007 – IX R 39/06, BFHE 220, 67, BStBl II 2008, 469, unter II. 1., jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 29.05.2008 – IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9, unter II. 1.[↩]
- BFH, Urteil vom 21.09.2004 – IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44[↩]
- vgl. Nacke in Blümich, EStG/FGtG/GewStG, § 22 EStG Rdnr. 161; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 22 Rdnr. 300; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/FGtG, § 22 EStG Rdnr. 388, 391; Lemaire in Bordewin/Brandt, EStG, § 22 Nr. 3 Rdnr. 2; Bauschatz in Korn, EStG, § 22 Rdnr. 124; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Auflage, 2015, § 22 Rdnr. 133; Lindberg in Frotscher/Geurts, EStG, § 22 Rdnr. 166[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2013 – IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085[↩]
- vgl. BFH a.a.O.; FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2013 7 K 1301/13 E, juris zu einem Fall mit schwerpunktmäßiger Zahlung einer Entschädigung[↩]
- vgl. Lemaire a.a.O. Rdnr. 69; Bauschatz a.a.O. Rdnr. 122; BFH, Urteil vom 29.05.2008 – IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9 m.w.N.[↩]
- FG Hamburg, Urteil vom 11.11.2010 – 1 K 219/09, EFG 2011, 631 mit Anm. Pfützenreuter; aufgehoben durch BFH/NV 2013, 1085[↩]
- vgl. Lüsch a.a.O. Rdnr. 347[↩]
- vgl. dazu BFH/NV 2013, 1085 unter II. 3.a.[↩]
- vgl. allgemein: Zur Steuersituation „räuberischer“ Aktionäre auch Olgemöller, AG 2011, 547; zur Mutwilligkeit im Sinne des Prozesskostenhilferechtes bei vergleichbaren Klagen von Aktionären mit minimaler Beteiligung vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2010 – 9 W 19/10, AG 2010, 367[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 29.10.1998 – XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448 m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. Wacker in Schmidt, EStG, § 15 Rdnr. 91; Kauffmann/Seppelt in Frotscher/Geurts, EStG, § 15 Rdnr.197 ff.[↩]
- vgl. Olgemöller a.a.O.[↩]
- BFH a.a.O.[↩][↩][↩]
- vgl. insoweit z.B. BMF, Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953 Rdnr. 1[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 25.05.2004 – VIII R 4/01, BFHE 207, 103, BFH/NV 2005, 105 m.w.N.[↩]
- ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH, Urteile vom 08.09.2010 – I R 6/09, BFHE 231, 75, BFH/NV 2011, 154, BStBl II 2013, 186 m.w.N.; vom 13.12 2006 – VIII R 31/05, BFHE 216, 214, BStBl II 2007, 393 m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 20.08.2008 – I R 19/07, BFHE 222, 494; vom 09.12 2010 – I R 28/09, BFH/NV 2011, 850[↩]
- vgl. grundlegend BFH, Beschluss vom 04.07.1990 – GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817[↩]
- vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.05.1989 – II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, Neue juristische Wochenschrift – NJW – 1989, 2689; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2010 11 U 147/09, AG 2011, 301; und zur umgekehrten Situation: Landgericht Köln, Urteil vom 27.11.2009 82 O 192/09[↩]
- BGH a.a.O. unter IV.02.a. m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. zur Prozessführung von so genannten Patent-Trollen: Osterrieth, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht – GRUR – 2009, 540 m.w.N. zur zivilrechtlichen Rechtsprechung[↩]
- BFH/NV 1996, 438[↩]
- vgl. dazu Ehmann/Walden, Rückforderung von zum Abkauf von Anfechtungsklagen geleisteten Zahlungen, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht – NZG – 2013, 806 m.w.N.[↩]
- vgl. dazu z.B. Killat-Risthaus a.a.O. Rdnr. 430, Stichwort: Erpressung; Nacke a.a.O. Rdnr. 168, Stichwort: Erpressung; Lüsch a.a.O. Rdnr. 390 Stichwort: strafbare Handlung[↩]
- vgl. z.B. Lemaire a.a.O. Rdnr. 80 ff.; Lüsch a.a.O. Rdnr. 362; Bauschatz a.a.O. Rdnr. 133 ff. jeweils m.w.N. soll Rechtsprechung des BFH[↩]
- vgl. BFH/NV 1999, 987 m.w.N.[↩]
- vgl. BFH/NV 2014, 736 m.w.N[↩]
- FG Berlin-Brandenburg, EFG 2011, 581[↩]
- vgl. dazu auch Olgemöller a.a.O.[↩]