Für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen gilt unter bestimmten Voraussetzungen der ermäßigte Steuersatz.
Unter welchen Bedingungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 1. Dezember 2016 festgelegt. Gleichzeitig sind die Gold- und Silberpreise für das Kalenderjahr 2017 bekannt gegeben worden.
Gerade in politisch und wirtschaftlich unsicheren Zeiten greifen Anleger gerne auf bewährte Investitionsmöglichkeiten zurück. Während traditionelle Kapitalanlagen minimal geringe Zinsen einbringen, erscheinen die Goldpreise relativ stabil. Unabhängig davon, ob es sich um Goldmünzen oder Goldbarren handelt, ist es ein Leichtes, bei Bedarf das Edelmetall wieder in Kapital umzuwandeln. So wird z.B. auf der Internetseite https://bestgoldankauf.de/ jede Art von Goldankauf angeboten.
Werden Sammlermünzen eingeführt, findet nach Mitteilung des Bundesfinanzministerium der ermäßigte Umsatzsteuersatz dann Anwendung, wenn für die Umsätze dieser Sammlermünzen die Bemessungsgrundlage mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Absatz 2 Nummer 12 UStG i. V. m. Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG). Dabei wird zwischen Goldmünzen und Silbermünzen unterschieden.
Bei Goldmünzen ist die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung mit der Ermittlung des aktuellen Tagespreises für Gold verbunden. Ein Unternehmer, der Goldmünzen steuerpflichtig einführt, hat zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert der Goldmünzen durch den aktuellen Tagespreis für Gold zu ermitteln. Allein der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis für eine Feinunze Gold ist hierbei maßgebend. Da der Tagespreis in US-Dollar angegeben wird, hat der Wert in Euro mit dem aktuellen Umrechnungskurs umgerechnet zu werden.
Alternativ besteht für den Unternehmer auch die Möglichkeit, den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen. Für das Kalenderjahr 2017 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 35.830 Euro je Kilogramm vorzunehmen. So erspart sich der Unternehmer die jeweils genaue Tagespreisermittlung und das Prozedere wird vereinfacht.
Ebenso kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwertes von Silbermünzen statt der jeweiligen Tagesnotierung der Unternehmer den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Bei der Wertermittlung ist für das Kalenderjahr 2017 von einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 493 Euro je Kilogramm auszugehen.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1. Dezember 2016 – II C 2 – S 7246/14/10002 2016/1104874










