Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen entschied jetzt der Bundesfinanzhof.
Grundlage des Münchener Urteils war ein Fall, in dem die Klägerin einen Neubau teils steuerfrei an eine Arztpraxis und teils steuerpflichtig an ein Ingenieurbüro vermietete. Außerdem erhielt die Klägerin für einen beschränkten Zeitraum Zahlungen eines benachbarten Apothekers, zu denen sich dieser zuvor im Falle einer Ansiedlung von Arztpraxen verpflichtet hatte; diese Zahlungen behandelte die Klägerin als umsatzsteuerpflichtig.
In ihren Umsatzsteuererklärungen machte sie Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes geltend. Dabei teilte sie das Vorsteuervolumen im Verhältnis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze (Ingenieurbüro und Apotheker) zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (Arztpraxen) auf. Dem folgte das Finanzamt jedoch ím Hinblick auf die der Zahlungen des Apothekers nicht.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Niedersächsische Finanzgericht in Hannover gab der Klage statt, weil die mit der Ansiedlung einer Arztpraxis erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung einen zusätzlichen mit dem Gebäude erzielten Umsatz darstelle1.
Auf die Revision des Finanzates hat nun jedoch der Bundesfinanzhof das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften muss, so der Bundesfinanzhof in seinen Urteilsgründen, für den Vorsteuerabzug ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen. Das vom Niedersächsischen Finanzgericht herangezogene Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise vor einer sog. gegenständlichen Zurechnung ist damit, so der Bundesfinanzhof ausdrücklich, nicht vereinbar.
Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Zahlungen des Apothekers bestand danach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur mit der Ansiedlung der Ärzte durch Vermietung der Räume an die Ärzte. Die Aufwendungen für die Errichtung des Anbaus standen demgegenüber nur mit den Umsätzen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang, die aus der Vermietungstätigkeit erzielt wurden. Das Vorsteuervolumen aus der Errichtung des Gebäudes teilte der BFH deshalb entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen Vermietungsumsätze (Ingenieurbüro) zu den steuerfreien Vermietungsumsätzen (Arztpraxen) auf.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Oktober 2009 – XI R 82/07
- Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.10.2007 – 16 K 69/06, EFG 2008, 260[↩]










