Krankenhaus-Caterer ist kein Party-Service

Ein Catering-Unternehmen, das für Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen Speisepläne erstellt, Mahlzeiten zubereitet und anliefert und sich um die Reinigung des Geschirrs und Bestecks kümmert, kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % in Anspruch nehmen.

Krankenhaus-Caterer ist kein Party-Service

Dieser ermäßigte Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige Lebensmittel liefert, ohne wesentliche weitere Dienstleistungen zu erbringen, als z.B. beim Verkauf im Supermarkt oder bei der bloßen Anlieferung von vom Kunden ausgesuchten Speisen durch einen Party-Service.

Die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, wie sie typischerweise von Restaurants angeboten wird, unterliegt hingegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %. Das FG entschied jetzt, dass der klagende Krankenhaus-Caterer der zweiten Gruppe zuzuordnen sei. Die Richter betonten, dass er seinen Kunden ein „Rundum-Sorglos-Paket“ im Hinblick auf die Essensversorgung der Patienten angeboten habe, das über die bloße Lieferung von Speisen und Getränken deutlich hinausgegangen sei.

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juli 2007 – 5 K 7285/01 B

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