Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer. Die Annahme einer Leistung gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.
Nach der Rechtsprechung des BFH können Zahlungen der öffentlichen Hand – also auch seitens der Europäischen Union – Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt. Andererseits liegt ein Entgelt aber dann nicht vor, wenn ein sog. Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dienen soll und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll.
Ein Leistungsaustausch setzt also, wie das Niedersächsische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil herausstellt, voraus, dass der Leistende seine Leistung erkennbar um einer Gegenleistung Willen erbringt. Die Leistung muss gerade auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet sein. Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, sind deshalb kein Entgelt für eine steuerbare Leistung.
Soweit mit der Förderung, etwa im Rahmen eines Forschungsprojektes, auch die Einräumung von bestimmten Zugriffs- und Nutzungsrechten verbunden ist, folgt daraus noch nicht, dass der Zahlung eine Gegenleistung gegenüberstand, hiermit kann sich die öffentliche Hand bzw. die EU auch lediglich eine Überprüfung vorbehalten, wie ihre Mittel verwendet werden. Entscheidned ist insoweit, dass es keinesfalls Hauptziel der Zahlung des Zuschusses war, die Gewährung des Zuschusses von einer entsprechenden Gegenleistung abhängig zu machen. Vielmehr ist es in öffentlich geförderten Projekten üblich, durch entsprechende Kontrolle die Einhaltung der Förderungsbedingungen zu überprüfen.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Zahlung eines Dritten an den Leistungsempfänger dann als echter Zuschuss und nicht als Entgelt zu betrachten ist, wenn die Zahlung letztlich der Förderung des Leistenden und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers bewirkt wird.
Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage dahinstehen, ob sich der Leistungsort am Sitz des (deutschen) Zuschussempfängers befand, wie dies der Grundsatz in § 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG vorsieht. Fraglich ist dies allerdings deshalb, weil § 3 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 UStG bei der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung der dort genannten Rechte vorsieht, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3 a Abs. 3 Satz 1 UStG). Würde man die Gegenleistung in der Übertragung eines Rechtes (Nutzungs- und Zugriffsrecht) sehen, so läge möglicherweise der Leistungsort nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Inland, sondern am Sitz der Europäischen Union. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil das FG bereits davon ausgeht, dass im Streitfall kein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt.
Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 – 5 K 4/05










