Umsatzsteuerbefreiung für eine ambulante 24-Stunden-Pflege

Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege von privatrechtlichen Einrichtungen zur ambulanten Pflege waren in den Jahren 2005 und 2006 nur dann umsatzsteuerfrei, wenn im Vorjahr oder im jeweiligen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Diese Einschränkung ist weder unionsrechtswidrig noch verfassungswidrig.

Umsatzsteuerbefreiung für eine ambulante 24-Stunden-Pflege

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Regelung in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG entspricht1. Die (in den hier maßgeblichen Streitjahren 2005 und 2006 geltende) Absenkung der ursprünglichen Zwei-Drittel-Grenze auf 40 % erfolgte zur Anpassung an die gesetzliche Neuregelung der Pflegeversicherung, um diese Grenze an die bei Krankenhäusern geltende Mindestgrenze für das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anzugleichen2. Deshalb greift auch der Einwand, der Gesetzgeber habe die Möglichkeiten der Anerkennung erweitern und nicht einschränken wollen, nicht durch3.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. greift nicht ein. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, weil die Pflegekosten nicht „im vorangegangenen Kalenderjahr“ in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

Die Ansicht, der Gesetzgeber habe nicht das Problem gesehen, dass nach der Struktur des SGB XI bei der Pflege der Patient Eigenanteile an den Leistungserbringer zahlen müsse, ändert nichts an der gesetzlichen Anordnung.

Im Übrigen belegt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG zwar zahlreiche „Sozialkriterien“ abgeschafft, aber als „Auffangtatbestand“ in Buchst. k an der 40 %-Grenze festgehalten4 und mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.20135 die Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG im Hinblick auf die weitere Verbreitung der Anwendung des Persönlichen Budgets auf 25 % abgesenkt hat6, dass er in den dortigen Fällen als „Sozialkriterium“ an einer Mindestgrenze festhalten will.

Die Leistungen sind auch nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei; denn § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. war in den Streitjahren 2005 und 2006 insoweit nicht unionsrechtswidrig, als er die Steuerbefreiung von der Einhaltung der 40 %-Grenze (im selben Jahr) abhängig gemacht hat.

Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-) befreien die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Es muss sich nach dem Wortlaut der Richtlinie um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handeln und der Leistende muss eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sein.

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Das Finanzgericht hat zwar zutreffend Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG als berufbar angesehen7 und die Leistungen der sog. 24-Stunden-Pflege zu Recht als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen beurteilt8.

Die Annahme, der hier klagende ambulante Pflegedienst sei eine vom Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, ist aber unzutreffend.

Zwar ist der Begriff „Einrichtung“ grundsätzlich weit genug, um auch natürliche Personen9 und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht10 zu erfassen11.

Nach den EuGH, Urteilen Kügler12 und Zimmermann13 legt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung aber nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann.

Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehört u.a. die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind14.

Der nationale Gesetzgeber hat die Anerkennung in den Streitjahren von der Einhaltung der sog. 40 %-Grenze abhängig gemacht. Der EuGH hat im Rahmen der Prüfung, ob es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dem nationalen Gesetzgeber erlauben, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen „im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“15, in seinem Urteil Zimmermann16 dazu -abstrakt und losgelöst von den Gegebenheiten des dortigen Streitfalls- ausgeführt: „Entsprechend ist das Erfordernis einer wie im Ausgangsverfahren auf zwei Drittel der Fälle festgesetzten Schwelle für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie zu beurteilen. Durch das Erfordernis einer solchen Schwelle wird nämlich auf ähnliche Weise dem Bedürfnis entsprochen, bei der Anwendung dieser Vorschrift den sozialen Charakter von Einrichtungen anzuerkennen. Ebenso überschreitet ein Mitgliedstaat das ihm nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie zustehende Ermessen grundsätzlich nicht dadurch, dass er auch im Zusammenhang mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bedingung verlangt, dass die Kosten für die betreffenden Leistungen der ambulanten Pflege ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern übernommen worden sein müssen.“

Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat Deutschland bei der Ausgestaltung der Anerkennung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens zwar insoweit nicht beachtet, als es bezüglich der Einhaltung der 40 %-Grenze auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt hat17. Der EuGH hat aber die frühere Zwei-Drittel-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. sowie die dort normierte Bedingung, dass die Kosten für die betreffenden Leistungen der ambulanten Pflege ganz oder zum überwiegenden Teil von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern übernommen worden sein müssen, gebilligt18. Dass es dort um einen anderen Sachverhalt ging, ändert an der rechtlichen Aussage des EuGH nichts.

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Der Bundesfinanzhof hat deshalb entsprechende gesetzliche Grenzen in ständiger Rechtsprechung nur insoweit als mit dem Unionsrecht unvereinbar beanstandet, als bei der Prüfung der Grenze auf die Umsätze des Vorjahres zurückgegriffen wird, und im Übrigen unbeanstandet gelassen19.

Die 40 %-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. erreicht der Kläger auch dann nicht, wenn man entsprechend seinem Vorbringen jeweils auf die Umsätze des laufenden Kalenderjahres -und nicht auf die Umsätze des jeweiligen Vorjahres- abstellt.

Einwendungen gegen diese Beurteilung greifen nicht durch.

Der Hinweis auf den Grundsatz der Effektivität, der in Rz 22 und Rz 40 f. des EuGH, Urteils Zimmermann16 zum Ausdruck komme, beachtet nicht, dass der EuGH in Rz 37 dieses Urteils nicht davon ausgeht, dass die seinerzeit vom EuGH zu beurteilende (und von ihm nicht beanstandete) Zwei-Drittel-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. dieser Steuerbefreiung grundsätzlich ihre Wirkung nähme.

Die nachfolgenden Ausführungen in Rz 40 f. beziehen sich lediglich auf das Erfordernis, insoweit „ausschließlich auf das vorangegangene Kalenderjahr abzustellen“ und verlangen lediglich: „Folglich ist es erforderlichenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob in den Situationen, in denen von Beginn der betreffenden Tätigkeiten an der ’soziale Charakter‘ im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie nach der in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung anzuerkennen wäre, die Pflicht, ausschließlich auf das vorangegangene Kalenderjahr abzustellen, zur Folge hat, dass hinsichtlich des ersten Kalenderjahrs dieser Tätigkeiten oder sogar ihrer ersten beiden Kalenderjahre die Anerkennung des ’sozialen Charakters‘ des betreffenden Leistungserbringers im Sinne dieser Vorschrift automatisch und zwangsläufig ausgeschlossen ist.“

Darum geht es vorliegend nicht. Die Gründung der GmbH erfolgte im Jahr 2003. Streitjahre sind die Jahre 2005 und 2006.

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Ebenso wenig greift der Einwand durch, die Leistungen der unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden Personen seien unter anderen Voraussetzungen steuerfrei, was gegen den Grundsatz der Neutralität und den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Dies trifft nicht zu. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BFH kommt § 4 Nr. 18 UStG nur eine durch den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung zu; die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG geht dem § 4 Nr. 18 UStG vor, wenn die betreffenden Leistungen im Falle ihrer Ausführung durch privatrechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von § 4 Nr. 16 UStG umfasst werden könnten20. Daran hält der Bundesfinanzhof trotz der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwände fest.

Soweit der Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem Finanzgericht geltend gemacht hat, dass die Finanzverwaltung in der Praxis solche Leistungen bei Personen i.S. des § 4 Nr. 18 UStG nicht besteuere, und auch vorgebracht hat, das Abstandsgebot des § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG sei nicht eingehalten, hat das Finanzgericht dies nicht festgestellt.

Die nicht vorhandenen Feststellungen des Finanzgericht zu dieser Frage erfordern -anders als der Kläger meint- keine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung: Denn eine unzutreffende (Nicht-)Besteuerung eines Konkurrenten kann (nur) mit der Konkurrentenklage geltend gemacht werden21. Diese ist -entgegen der Auffassung des Klägers- nicht unzumutbar.

Gegen eine rückwirkende Anwendung dieser neueren BFH-Rechtsprechung22 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken23.

Die Ansicht, die Anerkennung dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Kosten „überwiegend“ von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern übernommen worden sind, widerspricht Rz 37 des EuGH, Urteils Zimmermann16.

Aus den Ausführungen des späteren EuGH-Urteils Les Jardins de Jouvence24 und der früheren EuGH-Urteile Dassonville25, Dornier26 sowie CopyGene27 ergibt sich nichts anderes.

Die Aussagen in Rz 46 und 47 des Urteils Les Jardins des Jouvence24 beziehen sich auf die Prüfung, ob die Dienstleistung eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden ist, was hier ohnehin der Fall ist. In Rz 32, 33 und 39 des EuGH-Urteils Les Jardins de Jouvence24 hat der EuGH zur Anerkennung einer Einrichtung betont, dass

  • es grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats ist, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann,
  • die Mitgliedstaaten die Gewährung der Steuerbefreiung von der Erfüllung einer oder mehrerer der in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG genannten Bedingungen abhängig machen dürfen und diese fakultativen Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Befreiung von den Mitgliedstaaten nach freiem Ermessen zusätzlich vorgesehen werden können, und
  • der Umstand, dass die Kosten der erbrachten Dienstleistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der Bestimmung, ob der betreffenden Einrichtung ein sozialer Charakter zukommt, zu berücksichtigen sind.
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Dass Deutschland grundsätzlich berechtigt ist, die Steuerbefreiung davon abhängig zu machen, dass die Kosten „überwiegend“ von den gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern übernommen worden sind, ergibt sich -wie dargelegt- eindeutig aus Rz 37 des EuGH, Urteils Zimmermann16.

Derartige „Sozialgrenzen“ sind auch -entgegen der Auffassung des Klägers- nicht verfassungswidrig28.

Das ergänzend angeführte Gebot der Folgerichtigkeit betrifft zum einen das Ertragsteuerrecht29 und ist überdies durch die Beschränkung der Steuerbefreiung auf die vom Mitgliedstaat Deutschland anerkannten Einrichtungen nicht verletzt.

Ob es angesichts der vom Kläger hervorgehobenen Teilfinanzierung der Kosten der sog. 24-Stunden-Pflege rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte, weitere Personen in den Kreis der vom Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen der ambulanten Pflege einzubeziehen, hat die Rechtsprechung nicht zu entscheiden30.

Der Bundesfinanzhof weicht mit seiner Auffassung nicht von seinem Urteil vom 18.08.201531 ab. Denn im dortigen Fall wurden nach Aufstellungen des Vereins B die Kosten der Leistungen in 2007 zu 96 % und in 2008 zu 82 % von den Pflegekassen getragen. Damit war die maßgebliche 40 %-Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. eingehalten. Ebenso verhält es sich im Fall des Urteils des Finanzgerichts Münster vomm 09.12.201432 und im Fall des Urteils des Finanzgerichts Köln vom 11.078.201633.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bestehen angesichts des EuGH, Urteils Zimmermann16 keine Zweifel i.S. des Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an der Auslegung der im Streitfall anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen34.

Das Verfahren „Finanzamt Bingen-Alzey gegen Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG“35 führt zu keiner anderen Beurteilung. Vorliegend geht es um die personellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. Der Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist auch unionsrechtlich anhand bestimmter personeller Merkmale festgelegt, die der leistende Unternehmer zur Erlangung dieser Steuerbefreiung erfüllen muss, was unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Wirtschaftsteilnehmer impliziert36.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Juni 2017 – XI R 23/14

  1. BT-Drs. 12/1368, S. 27, und 12/1506, S. 178[]
  2. BT-Drs. 12/5262, S. 172[]
  3. vgl. zur Begrenzungswirkung BFH, Urteil vom 24.01.2008 – V R 54/06, BFHE 221, 391, BStBl II 2008, 643; BFH, Beschluss vom 02.03.2011 – XI R 47/07, BFHE 232, 568, BStBl II 2012, 699, Rz 31 ff.[]
  4. BT-Drs. 16/11108, S. 37, 38 f.[]
  5. BGBl I 2013, 1809[]
  6. BT-Drs. 17/10000, S. 70, i.V.m. BT-Drs. 17/12532, S. 89 f.[]
  7. vgl. aus neuerer Zeit BFH, Urteil vom 07.12 2016 – XI R 5/15, BFHE 256, 550, BFH/NV 2017, 863, Rz 29[]
  8. vgl. dazu EuGH, Urteile Kügler vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473, UR 2002, 513, Rz 44; Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 24; BFH, Urteile vom 22.04.2004 – V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, unter II. 2.a, Rz 36; vom 18.01.2005 – V R 99/01, BFH/NV 2005, 1392, Rz 25[]
  9. vgl. EuGH, Urteil Gregg vom 07.09.1999 – C-216/97, EU:C:1999:390, UR 1999, 419, Rz 21[]
  10. vgl. dazu EuGH, Urteile Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 – C-498/03, EU:C:2005:322, UR 2005, 453, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 – C-319/12, EU:C:2013:778, HFR 2014, 177, Rz 28 und 31[]
  11. vgl. auch BFH, Urteil vom 18.03.2015 – XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058, Rz 31[]
  12. EU:C:2002:473, UR 2002, 513, Rz 58[]
  13. EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 26[]
  14. vgl. BFH, Urteile in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, unter II. 3.c, Rz 66 f.; vom 18.08.2005 – V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II. 2.d cc (2), Rz 52; in BFHE 221, 391, BStBl II 2008, 643, unter II. 2.a bb, Rz 42; vom 01.12 2010 – XI R 46/08, BFHE 232, 232, BFH/NV 2011, 712, Rz 46; vom 08.06.2011 – XI R 22/09, BFHE 234, 448, BFH/NV 2011, 1804, Rz 38; vom 08.08.2013 – V R 8/12, BFHE 242, 548, BFH/NV 2014, 119, Rz 40; vom 29.07.2015 – XI R 35/13, BFHE 251, 91, BStBl II 2016, 797, Rz 23; vom 18.02.2016 – V R 46/14, BFHE 253, 421, BFH/NV 2016, 1120, Rz 30[]
  15. BFH, Beschluss in BFHE 232, 568, BStBl II 2012, 699, Frage 1[]
  16. EU:C:2012:716, UR 2013, 35[][][][][]
  17. vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2013 – XI R 47/07, BFHE 240, 439, BFH/NV 2013, 1204, Rz 36 ff.[]
  18. EuGH, Urteil Zimmermann, EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 37[]
  19. vgl. neben BFH, Urteil in BFHE 240, 439, BFH/NV 2013, 1204, Rz 37, auch BFH, Urteile vom 18.03.2015 – XI R 8/13, BFHE 249, 369, BStBl II 2016, 788, Rz 50 ff.; in BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058, Rz 37 f.; s.a. BFH, Urteil in BFHE 221, 391, BStBl II 2008, 643; ebenso Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 16 Rz 31; a.A. Hölzer in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 16 Rz 505; Bunjes/Heidner, UStG, 16. Aufl., § 4 Nr. 16 Rz 24 und 26; Stadie, UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 16 Rz 13 ff.; wohl auch Weber in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 4 Nr. 16 Rz 66 f.[]
  20. vgl. BFH, Urteil in BFHE 242, 557, BFH/NV 2014, 123, Leitsätze 1 und 2 sowie Rz 29[]
  21. vgl. BFH, Urteil vom 24.01.2013 – V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, Rz 35; s.a. BFH, Urteile vom 05.10.2006 – VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II. 3.b, Rz 21 f.; vom 18.09.2007 – I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, unter II. 2.d bb und cc, Rz 20 und 21; vom 26.01.2012 – VII R 4/11, BFHE 236, 481, BStBl II 2012, 541, Rz 17 f.[]
  22. BFH, Urteil in BFHE 242, 557, BFH/NV 2014, 123[]
  23. vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07, NJW 2012, 669, Rz 60 ff.[]
  24. EU:C:2016:36, HFR 2016, 287[][][]
  25. EuGH, Urteil vom 11.07.1974 – C-8/74, EU:C:1974:82, NJW 1975, 515[]
  26. EuGH, Urteil vom 06.11.2003 – C-45/01, EU:C:2003:595, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40, Rz 75[]
  27. EU:C:2010:328, UR 2010, 526[]
  28. vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31.05.2007 – 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, Beilage 4, 449, Rz 60 ff., zu § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG; s.a. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1999 2 BvR 1264/90, BVerfGE 101, 132, BStBl II 2000, 155, Rz 27, sowie BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 19.06.2008 1 BvR 994/08, nicht veröffentlicht[]
  29. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, DStR 2017, 1094, Rz 99 f.[]
  30. vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.03.1998 – 1 BvR 2341/95, UR 1998, 280, Rz 8[]
  31. BFH, Urteil vom 18.08.2015 – V R 13/14, BFHE 251, 282, BFH/NV 2015, 1784[]
  32. FG Münster, Urteil vom 09.12 2014 – 15 K 4571/10 U, EFG 2015, 508, nachfolgend BFH, Urteil in BFHE 256, 550, BFH/NV 2017, 863[]
  33. FG Köln, Urteil vom 11.08.2016 – 13 K 3610/12, EFG 2016, 2009, Revision eingelegt, Az. des BFH: – XI R 20/16[]
  34. vgl. zu den Voraussetzungen: EuGH, Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, NJW 1983, 1257, Rz 21; Intermodal Transports vom 15.09.2005 – C-495/03, EU:C:2005:552, HFR 2005, 1236; Gaston Schul Douane-expediteur vom 06.12 2005 – C-461/03, EU:C:2005:742, HFR 2006, 416[]
  35. EuGH – C-462/16[]
  36. vgl. BFH, Urteil vom 26.11.2014 – XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531, Rz 49; BFH, Beschluss vom 21.09.2016 – XI R 2/15, BFH/NV 2017, 168, Rz 8, m.w.N.[]
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