Umsatzsteuerfreiheit einer Geschäftsveräußerung

Die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung dar, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.

Umsatzsteuerfreiheit einer Geschäftsveräußerung

Mit dieser Entscheidung zieht der Bundesfinanzhof die Schlußfolgerung aus dem auf sein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Schriever-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union1.

Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG).

Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/EWG2 – nunmehr Art. 19 der MWSt-Systemrichtlinine 2006/112/EG3. Danach können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.

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Das Erbbaurecht und die Geschäftsveräußerung

Nach der im Streitfall ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss, damit eine Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG festgestellt werden kann, die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile hinreichen, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Weiter ist für die Anwendung von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuführen und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln und gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen.

Danach unterliegt die streitgegenständliche Lieferung des Warenbestands und der Ladeneinrichtung als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. Dieser Umsatz ermöglichte der Käuferin die Fortführung des Geschäftsbetriebs. Anhaltspunkte dafür, dass die Käuferin die Absicht hatte, die Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln, wurden nicht festgestellt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.1.2012, XI R 27/08

  1. EuGH, Urteil vom 10.11.2011 – C-444/10 [Schriever], UR 2011, 937[]
  2. Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern[]
  3. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl.EU Nr. L 347/1[]