Zum Nachweis der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Berufsqualifikation aus einer „regelmäßigen“ Kostentragung durch Sozialversicherungsträger genügt es nicht, dass lediglich einzelne gesetzliche Krankenkassen in ihrer Satzung eine Kostentragung für Leistungen der Heileurythmie vorsehen1. Der Befähigungsnachweis kann sich auch aus dem Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den gesetzlichen Krankenkassen ergeben. Dies setzt voraus, dass der Leistungserbringer Mitglied des Berufsverbands ist, der Integrierte Versorgungsvertrag Qualifikationsanforderungen für die Leistungserbringer aufstellt und der Leistungserbringer diese Anforderungen auch erfüllt.
Umsatzsteuerfreiheit der Heilberufe
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (UStG 1999: „im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes“) und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker steuerfrei. Die Vorschrift setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG um, wonach „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden“, steuerfrei sind.
§ 4 Nr. 14 UStG setzt nach ständiger Rechtsprechung2 bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und er die dafür erforderliche berufliche Qualifikation besitzt, damit die Heilbehandlungen unter Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung der Behandelnden eine ausreichende Qualität aufweisen3.
Heilbehandlungen
Heilbehandlungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind Tätigkeiten, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden4. Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen im Streitfall vor, denn die auf ärztliche Anordnung erbrachten heileurythmischen Leistungen des Klägers dienten dem Zweck der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen der Leistungsempfänger.
Nachweis der Qualifikation
Der Nachweis der Qualifikation kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer insbesondere aus berufsrechtlichen Regelungen ergeben5.
Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung ist, wie das Finanzgericht zu Recht festgestellt hat, für das Berufsbild des Heileurythmisten in Deutschland trotz entsprechender Initiativen der Berufsverbände bislang nicht erlassen worden. Die vom Kläger erworbene Qualifikation („Abschluss-Zeugnis“ bzw. „Heileurythmie-Diplom“ mit Zulassung als Heileurythmist) kann somit nicht auf einer derartigen berufsrechtlichen Regelung beruhen und steht ihr auch nicht gleich, da sie nicht von staatlichen, sondern von einem privaten Ausbildungsinstitut verliehen wurde.
Nachweis mittels der regelmäßigen Kostentragung durch Sozialversicherungsträger
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts6 kann der Nachweis der für die Leistungserbringung erforderlichen Berufsqualifikation auch aus einer „regelmäßigen“ Kostentragung durch Sozialversicherungsträger folgen, wobei eine derartige Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann von Bedeutung ist, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat7. Die Kostentragung kann sich im Einzelfall aus den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des SGB V und damit aus den §§ 69 ff. SGB V ergeben. So ist z.B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrags nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen8.
Darüber hinaus ergibt sich der für die Steuerfreiheit erforderliche Befähigungsnachweis nach der Rechtsprechung des BFHs auch daraus, dass der Behandelnde die Qualifikation hat, die in einem Versorgungsvertrag gemäß § 11 Abs. 2, § 40, § 111 SGB V für Leistungen von Fachkräften zur medizinischen Rehabilitation benannt ist9. Steuerfreie Leistungen kommen danach in Betracht, wenn eine Rehabilitationseinrichtung aufgrund eines mit einer Krankenkasse geschlossenen Versorgungsvertrags gemäß § 11 Abs. 2, § 40, § 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt. In diesem Fall sind regelmäßig sowohl die Leistungen der Rehabilitationseinrichtung als auch die Leistungen der Fachkräfte an die Rehabilitationseinrichtung steuerfrei, soweit diese Fachkräfte die in dem Versorgungsvertrag benannte Qualifikation haben. Ferner kann sich nach dem BFH-Urteil in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679 der berufliche Befähigungsnachweis auch aus einer Kostentragung nach § 43 SGB V in Verbindung mit einer „Gesamtvereinbarung“ ergeben. Charakteristisch für die Kostentragung in diesen Fällen ist, dass vertragliche Vereinbarungen mit gesetzlichen Krankenkassen geschlossen und zur Leistungserbringung jeweils Fachkräfte eingebunden werden, die bestimmte Qualifikationsanforderungen zu erfüllen haben.
Nach diesen Grundsätzen liegt im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ein beruflicher Befähigungsnachweis in den Streitjahren 1999 bis 2003 und 2005 nicht vor:
Weder der Kläger selbst noch die Berufsgruppe der Heileurythmisten ist in den Streitjahren als Leistungserbringer von den gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 SGB V zugelassen. Selbst in den aktuellen Empfehlungen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V vom 18.10.2010 sind die Heileurythmisten weder bei den zulassungsfähigen noch bei den nicht zulassungsfähigen Berufsgruppen genannt.
Der berufliche Befähigungsnachweis ergibt sich auch nicht daraus, dass die betreffenden Leistungen in den durch die Heil- und HilfsmittelRichtlinien gemäß § 92 SGB V konkretisierten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden sind oder nach Maßgabe der Satzung der jeweiligen Krankenkasse gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 3 SGB V übernommen werden10.
Insoweit hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass es sich bei den heileurythmischen Leistungen um keine Heilmittel im Sinne der HeilmittelRichtlinien handelt und deren Kosten daher nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen wurden.
Das Finanzgericht hat in seiner Entscheidung zwar nicht berücksichtigt, dass Satzungsleistungen neben den Leistungen aus den HeilmittelRichtlinien die zweite Kategorie von Kassenleistungen bilden, auf die der Versicherte einen Anspruch hat und der berufliche Befähigungsnachweis daher auch aus einer Kostentragung nach Maßgabe der Satzung von Krankenkassen folgen kann11.
Allerdings reicht es insoweit aber nicht aus, dass – wie vorliegend in den Streitjahren 1999 bis 2003 und 2005 – nur einzelne Krankenkassen die heileurythmischen Leistungen als Satzungsleistung ersetzten, da dies keine regelmäßige Finanzierung der Sozialversicherungsträger im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs darstellt:
Ausweislich § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung der securvita vom 19./20.11.1996 gehörte zum Leistungskatalog der Versicherten auch die Anthroposophische Medizin und damit die Heileurythmie. Außerdem erstattete die IKK im Rahmen eines Modellprojekts zur Anthroposophischen Medizin nach §§ 63 ff. SGB V die Kosten heileurythmischer Leistungen.
Leistungen eines Heileurythmisten werden aber nur dann im Sinne des BVerfG-Urteils in BVerfGE 101, 132, BStBl II 2000, 155 und des BFH-Urteils vom 13. April 200012 „in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert“, wenn ein Großteil der Träger gesetzlicher Krankenkassen eine Kostentragung in ihrer Satzung regelt. Dem steht nicht entgegen, dass die Heileurythmie als Teil der anthroposophischen Medizin nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht als Heilmittel ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift ermöglicht es den gesetzlichen Krankenkassen zwar, derartige Leistungen zu übernehmen, verpflichtet sie aber nicht dazu.
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind gemäß § 12 i.V.m. § 21 Abs. 2 SGB I und § 4 Abs. 2 SGB V die Ortskrankenkassen (§§ 143 ff. SGB V), die Betriebskrankenkassen (§§ 147 ff. SGB V), die Innungskrankenkassen (§§ 157 ff. SGB V), die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 166 SGB V), die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahnSee (§ 167 SGB V) und die Ersatzkrankenkassen (§ 168 SGB V). Die gesetzlichen Krankenkassen sind dezentral organisiert, ihre Zahl wechselt jährlich: Gab es im Streitjahr 1999 noch 455 gesetzliche Krankenkassen, ging ihre Zahl im Streitjahr 2000 auf 420, in 2003 auf 324 und im Streitjahr 2006 auf 267 zurück13.
Der Bundesfinanzhof kann nach den Umständen des Streitfalles offen lassen, wie viele gesetzliche Krankenkassen eine Kostentragung in ihre Satzung aufzunehmen haben, damit von einer regelmäßigen Finanzierung durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen ist. Denn der Kläger hat lediglich dargelegt, dass dies auch unter Berücksichtigung einer individuellen Vereinbarung mit der AOK X- bei lediglich drei Krankenkassen der Fall war. Zur Annahme einer regelmäßigen Kostentragung durch „die Sozialversicherungsträger“ genügt dies nicht. Soweit die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316 dahingehend verstanden worden sind, dass bereits die Kostentragung in der Satzung einer gesetzlichen Krankenkasse genügen sollte, hält der Bundesfinanzhof hieran nicht fest.
Der berufliche Befähigungsnachweis ergibt sich auch nicht aus einer Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen wegen „Systemversagens“.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen ausnahmsweise ergeben, wenn die fehlende Anerkennung der Heilmethode auf einem Mangel des gesetzlichen Leistungssystems beruht (Systemversagen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde oder zwar kein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, eine Überprüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss wegen eines indikationsbezogenen Wirksamkeitsnachweises jedoch angezeigt gewesen wäre14. Die Annahme eines Systemversagens ist ausgeschlossen, solange vertraglich zugelassene Leistungserbringer zur Behandlung der bestehenden Erkrankung in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen15.
Der Bundesfinanzhof hält im Hinblick auf die dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze ein Systemversagen für ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass die für eine Überprüfung durch den Bundesausschuss notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen vorgelegen haben, ist weder vorgetragen noch für den BFH ersichtlich, dass vertraglich zugelassene Leistungserbringer zur Behandlung der Erkrankungen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung standen (Versorgungslücke).
Hinzu kommt, dass nur die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit einen Leistungsanspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen aufgrund Systemversagens feststellen können16. Aus der veröffentlichten sozialgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für ein Systemversagen bei heileurythmischen Leistungen keine Anhaltspunkte, insbesondere nicht aus dem BSG-Urteil in BSGE 94, 221. Darin hat das Bundessozialgericht lediglich zu den Grenzen aufsichtsbehördlichen Einschreitens bei besonderen Therapieeinrichtungen, zu denen auch die Heileurythmie gehört, eingehend Stellung genommen. Soweit angenommen wird, aus Rz 42 dieses Urteils ergebe sich, dass das Bundessozialgericht die Annahme eines „Systemversagens“ für nicht fernliegend erachte, ist dies dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Zusammenhang mit einem Systemversagen hat das Bundessozialgericht vielmehr offen gelassen, welche Folgen für aufsichtsrechtliche Maßnahmen sich aus seinem Urteil vom 16. September 199717 ergeben. Selbst wenn sich die behauptete Aussage dem Urteil sinngemäß entnehmen ließe, enthielte sie jedenfalls nicht die für eine „regelhafte“ Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen erforderliche Feststellung eines Systemversagens.
Im Übrigen wäre selbst die sozialgerichtliche Feststellung eines Systemversagens für heileurythmische Leistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn die hieraus folgende Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auch den Charakter eines Befähigungsnachweises hätte18.
Der für die Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen erforderliche Befähigungsnachweis für die Jahre 1999 bis 2003 und 2005 kann auch nicht aus einer Rückwirkung des vom Finanzgericht für das Streitjahr 2006 anerkannten Befähigungsnachweises abgeleitet werden.
Nach dem auch im Umsatzsteuerrecht geltenden Abschnittsprinzip19 werden alle steuerrechtlich erheblichen Vorgänge für diesen Besteuerungszeitraum erfasst, ohne dass grundsätzlich eine Bindung an die Beurteilung in einem vorangegangenen Besteuerungszeitraum besteht oder für einen folgenden Besteuerungszeitraum eintritt20. Liegen – wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall – die Voraussetzungen der Steuerfreiheit in den Streitjahren 1999 bis 2003 und 2005 nicht vor, kann das Fehlen von einzelnen Tatbestandsmerkmalen grundsätzlich nicht dadurch ersetzt werden, dass auf deren Vorliegen in einem späteren Veranlagungszeitraum (2006) rekurriert wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der BFH-Rechtsprechung zur Rückwirkung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG21 sowie zur rückwirkenden Anerkennung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG22.
Im BFH-Urteil in BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15 beruhte die Rückwirkung auf dem Vorliegen eines – im Streitfall nicht vorhandenen – Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO), im BFH-Urteil in BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876 auf einer Bescheinigung der Bezirksregierung. Im Streitfall liegt keine (rückwirkende) Bescheinigung über die Befähigung des Klägers vor, die für die Steuerfreiheit im Streitjahr 2006 maßgeblichen Versorgungsverträge wurden erst mit Wirkung ab 1. Januar 2006 bzw. ab 1. Juli 2006 abgeschlossen.
Auch die Berufung auf die Ausführungen des Finanzgericht Baden-Württemberg23 führt nicht zur Annahme eines rückwirkenden Befähigungsnachweises. Anders als im Streitfall ging es dort nicht um die Rückwirkung eines Befähigungsnachweises, sondern um das Fortwirken der beruflichen Qualifikation nach Streichung der Fußreflexzonenmassage aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, wobei der spätere Leistungsausschluss nicht auf der beruflichen Qualifikation der Behandelnden und der Qualität der erbrachten Leistungen beruhte.
Die Versagung der Steuerbefreiung für heileurythmische Leistungen in den Streitjahren 1999 bis 2003 und 2005 verstößt nicht gegen europäisches Unionsrecht.
Ohne Erfolg wird insoweit geltend gemacht, das Erfordernis der regelhaften Finanzierung durch die gesetzlichen Krankenkassen stelle im Hinblick auf Ziel und Zweck des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG kein zulässiges Differenzierungskriterium dar, weil eine fehlende Kassenzulassung nichts über die berufliche Qualität des Heileurythmisten und die Qualität seiner Leistung aussagen. Abgesehen davon, dass die regelmäßige Finanzierung durch die gesetzlichen Krankenkassen nur Indizcharakter hat, ist die Verknüpfung zur Qualität der erbrachten Heilbehandlungsleistung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dadurch gewährleistet, dass einer Kostentragung nur dann indizielle Bedeutung zukommt, wenn diese den Charakter eines Befähigungsnachweises hat7.
Die Steuerpflicht heileurythmischer Leistungen widerspricht auch nicht dem unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz. Dieser besagt insbesondere, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze ausführen, bei der „Erhebung“ der Mehrwertsteuer und im Besteuerungsverfahren nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen24.
Von gleichartigen Leistungen in diesem Sinne ist bei Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nur insoweit auszugehen, als sie eine gleichwertige Qualität aufweisen25. Für heileurythmische Leistungen, für die kein Rechtsanspruch auf Finanzierung durch die gesetzlichen Krankenkassen besteht, fehlt ein Indiz für die erforderliche Qualifikation des Behandelnden. Da sich der Befähigungsnachweis auch nicht aus anderen Indizien ergibt, fehlt es damit im Ergebnis an der Gleichartigkeit der erbrachten Leistungen und ein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz ist ausgeschlossen.
Für das Streitjahr 2006 kommt im hier entschiedenen Fall zwar eine Steuerfreiheit der heileurythmischen Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG in Betracht. Der Bundesfinanzhof kann hierüber aber nicht abschließend entscheiden, da Feststellungen dazu fehlen, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt dem Kläger die Teilnahmeberechtigung an den Integrierten Versorgungsverträgen von seinem Berufsverband erteilt wurde.
Im Streitfall beruht die Kostentragung zwar weder auf einem Versorgungsvertrag gemäß § 11 Abs. 2, § 40, § 111 SGB V noch auf § 43 SGB V in Verbindung mit einer „Gesamtvereinbarung“. Die für Versorgungsverträge und Gesamtvereinbarungen geltenden Grundsätze gelten jedoch auch für Integrierte Versorgungsverträge (§§ 140a ff. SGB V), die Berufsverbände von Leistungserbringern mit gesetzlichen Krankenkassen abschließen, sofern der jeweilige Berufsverband die Teilnahmeberechtigung der Leistungserbringer davon abhängig macht, dass die in den Verträgen enthaltenen Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.
Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann der Bundesfinanzhof mangels Feststellungen des Finanzgericht nicht abschließend beurteilen.
Die vom BVHE zu Beginn und im Laufe des Streitjahres abgeschlossenen Integrierten Versorgungsverträge mit gesetzlichen Krankenkassen betreffen die Versorgung mit Anthroposophischer Medizin, zu der auch die Heileurythmie gehört. Der Kläger war nach den Feststellungen des Finanzgericht ordentliches Mitglied des BVHE und konnte damit als Leistungserbringer in die integrierte Versorgung mit Anthroposophischer Medizin einbezogen werden.
Die Versorgungsverträge enthalten auch konkrete Qualifikationsanforderungen an die Leistungserbringer. Diese können nur dann zugelassen werden, wenn sie speziell ausgebildet sind. Als speziell ausgebildet und damit teilnahmeberechtigt gelten Heilmittelerbringer mit der durch den entsprechenden Berufsverband ausgestellten Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung (vgl. § 6 Nr. 4 des Versorgungsvertrags mit der IKK).
Der Kläger hatte im Anschluss an eine vierjährige Grundausbildung in Eurythmie ein eineinhalbjähriges Aufbaustudium in Heileurythmie absolviert. Aufgrund der Abschlussprüfung vom 28.11.1994 wurde ihm hierauf das AbschlussZeugnis verliehen sowie später das „Heileurythmie-Diplom“ ausgestellt. Diese Ausbildung ist nach § 3 Nr. 1 der Satzung des BVHE anerkannt und berechtigt den Kläger, im Zusammenhang mit einem verordnenden Arzt bei Erwachsenen und Kindern Heileurythmie anzuwenden.
Allerdings sind die Leistungserbringer und damit auch der Kläger- erst von dem Zeitpunkt an berechtigt, Leistungen nach den Integrierten Versorgungsverträgen zu erbringen, ab dem sie die Teilnahmeberechtigung von dem jeweiligen Berufsverband erhalten haben (§ 6 Nr. 5 des o.g. Versorgungsvertrags). Diese Teilnahmeberechtigung wird von dem jeweiligen Berufsverband erteilt, wenn der Leistungserbringer die in § 6 Nr. 4 des Versorgungsvertrags genannten Voraussetzungen nachweist und die Regelungen des Vertrags anerkennt. Dabei sind die Überprüfung und Anerkennung durch den jeweiligen Berufsverband zwingend.
Zur Anerkennung der Teilnahmeberechtigung durch den Berufsverband des Klägers enthält das Urteil des Finanzgericht keine Feststellungen. Eine für die Leistungserbringung durch den Kläger erforderliche Anerkennung ergibt sich insbesondere nicht aus dem im Klageverfahren als Anlage K 17a vorgelegten Schreiben vom 07.12.2007. Danach bestätigt der Berufsverband lediglich, dass der Kläger ordentliches Mitglied des Berufsverbands ist und an der Integrierten Versorgung mit der IKK und den anderen beigetretenen Kassen teilnimmt. Ab welchem Zeitpunkt dem Kläger die Teilnahmeberechtigung für die jeweiligen Versorgungsverträge erteilt wurde, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die fehlenden Feststellungen wird das Finanzgericht daher im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
Kein Vorlagepflicht zum EuGH
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht erforderlich, da die im Streitfall entscheidungserhebliche Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG durch die EuGHRechtsprechung26 bereits hinreichend geklärt ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. März 2012 – V R 30/09
- Fortführung von BFH, Urteil vom 11.11.2004 – V R 34/02, BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316[↩]
- vgl. zuletzt BFH, Urteile vom 18.08.2011 – V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214; und vom 02.09.2010 – V R 47/09, BFHE 231, 326, BStBl II 2011, 195[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Solleveld in Slg. 2006, I-3617 Rdnr. 37[↩]
- EuGH, Urteile vom 06.11.2003 – C-45/01 [Dornier], Slg. 2003, I-12911, BFH/NV 2004, 40, Beilage 1 Rdnr. 48; vom 20.11.2003 – C-212/01 [Unterpertinger], Slg. 2003, I-13859, BFH/NV 2004, 111, Beilage 2[↩]
- vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 30.04.2009 – V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679[↩]
- BVerfG, Urteil vom 29.10.1999 – 2 BvR 1264/90, BVerfGE 101, 132, BStBl II 2000, 155[↩]
- vgl. zuletzt BFH, Urteil in BFHE 231, 326, BStBl II 2011, 195, unter II.3.[↩][↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile in BFHE 231, 326, BStBl II 2011, 195, unter II.3.; in BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679, unter II.1.b[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 25.11.2004 – V R 44/02, BFHE 208, 80, BStBl II 2005, 190[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316, unter II.4.b bb[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316, unter II.4.b bb[↩]
- BFH, Urteil vom 13.04.2000 – V R 78/99, BFHE 191, 441[↩]
- vgl. BMG, Daten des Gesundheitswesens 2011 unter 8.4: Zahl der gesetzlichen Krankenkassen[↩]
- BSG, Urteil vom 27.03.2007 – B 1 KR 30/06 R, SGb 2007, 287, Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung 2007-36; BSG, Beschluss vom 09.11.2006 – B 10 KR 3/06 B[↩]
- LSH NRW, Urteil vom 28.02.2008 – L 5 KR 113/07[↩]
- vgl. BSG, Beschluss vom 21.03.2005 – B 1 KR 16/04 B; BSG, Urteil vom 28.03.2000 – B 1 KR 11/98 R, BSGE 86, 54; SGb 2001, 436[↩]
- BSG, Urteil vom 16.09.1997 – 1 RK 28/95, BSGE 81, 54, 71 f.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 231, 326, BStBl II 2011, 195, unter II.3.[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 12.06.1975 – V R 42/74, BFHE 116, 201, BStBl II 1975, 755; vom 25.11.1976 – V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448; vom 27.06.1991 – V R 106/86, BFHE 165, 304, BStBl II 1991, 860; vom 18.06.1993 – V R 101/88, BFH/NV 1994, 746[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 165, 304, BStBl II 1991, 860, unter II.1.; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch § 211a Rz 1[↩]
- BFH, Urteil vom 20.08.2009 – V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15[↩]
- BFH, Urteil vom 18.02.2010 – V R 28/08, BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876[↩]
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2007 – 1 K 490/04, EFG 2007, 1910[↩]
- vgl. zuletzt BFH, Urteil in BFHE 231, 326, BStBl II 2011, 195, unter II.2., m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 231, 326, BStBl II 2011, 195, unter II.2.; EuGH, Urteil Solleveld in Slg. 2006, I-3617 Rdnr. 40[↩]
- insbesondere EuGH, Urteile vom 10.09.2002 – C-141/00 [Kügler], Slg. 2002, I-6833; und Solleveld in Slg. 2006, I-3617[↩]









