Vorsteuerabzug bei Treuhand

Saniert ein Treuhänder ein Gebäude für Zwecke einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung, ist der Treuhänder und nicht der Treugeber aufgrund der im Namen des Treuhänders bezogenen Bauleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Vorsteuerabzug bei Treuhand

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Februar 2009 – V R 82/07