§ 15 UStG enthält neben der Rechnung keine belegartig zu erfüllenden Voraussetzungen. Daher führt die Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten zu keinem Vorsteuerabzugsverbot, da eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis von Betriebsausgaben im Ertragsteuerrecht für den Bereich der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist. Dies ist auch für das Fahrtenbuch als sog. Belegnachweis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG zu beachten.
§ 15 UStG enthält neben der Rechnung keine belegartig zu erfüllenden Voraussetzungen. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten zu keinem Vorsteuerabzugsverbot führt, da eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis von Betriebsausgaben im Ertragsteuerrecht für den Bereich der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist1. Dies ist auch für das Fahrtenbuch als sog. Belegnachweis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes von Bedeutung.
Im hier entschiedenen Fall ist daher entscheidend, ob das Finanzgericht zu der tatrichterlichen Überzeugung kommt, dass der Steuerpflichtige seine „Unternehmens-PKWs“ zumindest nicht nahezu ausschließlich für eigene unternehmerische Zwecke genutzt hat. Dabei kann zwar -im Einzelfall- im Rahmen eines Anscheinsbeweises davon auszugehen sein, dass ein Kfz typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird, so dass es dann Sache des Steuerpflichtigen ist, einen derartigen Anscheinsbeweis durch geeigneten Sachvortrag zu erschüttern oder zu entkräften. Die Frage, ob die Entkräftung des für eine private Kfz-Nutzung sprechenden Anscheinsbeweises im Streitfall gelungen ist oder nicht, hat das Finanzgericht aber aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung als Tatsachengericht zu klären2. Für die Entkräftung dieses Anscheinsbeweises bedarf es dabei nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Allerdings wird der Anscheinsbeweis privater Mitbenutzung nicht durch die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen entkräftet, ein PKW, für den der Vorsteuerabzug beansprucht wird, werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt. An der erforderlichen Beweiswürdigung3 fehlt es bislang.
Dabei ist der Verlust des vom Steuerpflichtigen geführten Fahrtenbuches im Machtbereich des Finanzamt ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass von einer Unlesbarkeit von Handschriften in Kopien nicht zwingend auf die Unlesbarkeit der Handschrift im Original zu schließen ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Juli 2021 – V B 34/20









