Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG für vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend.

Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in München für den Fall eines Grundstücks, dass nach Erwerb vermietet und nach 15 Monaten wieder veräußert wurde. Die Anwendung des § 15a UStG scheitert in einem solchen Fall, so der Bundesfinanzhof in seinen Urteilsgründen, nicht daran, dass es sich bei der Veräußerung des vermieteten Grundstücks nach Ansicht der Klägerin einkommensteuerrechtlich um Umlaufvermögen handelt.
Wie der Bundesfinanzhof bereits früher entschieden hat, besteht für vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze keine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung, wenn diese zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden und bei denen es sich „regelmäßig um Gegenstände des Umlaufvermögens“ handelt, da auch Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG keine Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung vorsieht1. Die Regelung des § 15a Abs. 4 UStG 2005, wonach eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs auch bei einem Wirtschaftsgut vorzunehmen ist, das nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, ist erst für Umsätze ab dem 31. Dezember 2004 anwendbar (§ 27 Abs. 11 UStG).
Allerdings bestand die fehlende gesetzliche Korrekturmöglichkeit in § 15a UStG der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung lediglich für solche Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen bestimmt sind2. Zwar wird es sich dabei in aller Regel auch einkommensteuerrechtlich um Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens handeln. Indes kommt es für die Frage, ob ein längerfristig nutzbares „Wirtschaftsgut“ i.S. des § 15a UStG vorliegt, nicht entscheidend darauf an, ob das Wirtschaftsgut auch ertragsteuerrechtlich als Umlaufvermögen zu qualifizieren ist. Die ertragsteuerrechtliche Qualifikation als Anlage- oder Umlaufvermögen, die nach § 247 Abs. 2 HGB erfolgt und u.a. materiell von Bedeutung für das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB, die Abschreibungsregeln des § 253 Abs. 2 HGB und die Anwendung des strengen Niederstwertprinzips des § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB ist3, folgt anderen Regeln. Bei der Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen handelt es sich vielmehr nur um Hilfsbegriffe, die umsatzsteuerrechtlich den Blick auf die entscheidende Zahl der Verwendungsumsätze nicht verstellen dürfen4.
Im Streitfall kann daher offen bleiben, ob es sich bei einem vermieteten und später veräußerten Grundstück einkommensteuerrechtlich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt5. Da das vorliegende Grundstück zunächst über einen Zeitraum von über 15 Monaten zu Vermietungszwecken genutzt und anschließend veräußert wurde, war es nicht nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen bestimmt und daher als „Wirtschaftsgut“ i.S. des § 15a Abs. 1 UStG der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung anzusehen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. September 2009 – V R 6/08
- BFH, Urteil vom 12.02.2009 – V R 85/07, BFHE 224, 473, BFH/NV 2009, 1048[↩]
- BFH, Urteil vom 20.12.2001 – V R 8/98, BFHE 197, 347, BStBl II 2002, 557[↩]
- z.B. Walz in Heymann/Kommentar zum HGB, Band 3 § 247[↩]
- Birkenfeld, Das Große Umsatzsteuer-Handbuch, § 193 Rz 73; Lippross, UStG, 22. Aufl., S. 887 und 905; Reiss, Umsatzsteuerrecht, 10. Aufl. 2009, Rz 346[↩]
- vgl. BFH/NV 2007, 1128[↩]