Grundstückskaufvertrag, nachträglich entstandenes Rücktrittsrecht – und die Grunderwerbsteuer

Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rücktrittsrechte können zu einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG führen1. Ist ein Rücktrittsrecht vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig, unterfällt die Ausübung bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG; das gilt sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für gesetzliche Rücktrittsrechte2.

Grundstückskaufvertrag, nachträglich entstandenes Rücktrittsrecht – und die Grunderwerbsteuer

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG bleibt nur anwendbar, wenn eine bis zur vollständigen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs reichende lückenlose Kette von jeweils noch innerhalb der Frist vereinbarten Fristverlängerungen vorliegt und der zum Rücktritt Berechtigte jeweils einen Anspruch auf Fristverlängerung hatte. Ist die ursprünglich vereinbarte Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts einmal verstrichen, ohne vorher einvernehmlich verlängert worden zu sein, hat der zum Rücktritt Berechtigte sein Recht zum Rücktritt endgültig verloren, mit der Folge, dass eine nachträgliche Fristverlängerung ein „neues“ Rücktrittsrecht begründet. Das Absehen von der Zwei-Jahres-Frist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und die Zuordnung zum Tatbestand des Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift bei vereinbarten Rücktrittsrechten, die von Umständen abhängen, die der Berechtigte nicht selbst beeinflussen kann, ist somit beschränkt auf Rücktrittsrechte, die „bei Abschluss des Grundstücksgeschäfts“ vorbehalten worden sind3.

Hat der Rücktrittsberechtigte sein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht aufgrund Fristablaufs endgültig verloren und ändern die Vertragsparteien anschließend im Einvernehmen die ursprünglichen Vertragsbestimmungen, kann auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht, das wegen der Nichterfüllung der geänderten Vertragsbestimmungen neu entsteht, ebenso wie ein neues vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht nicht mehr zur Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG führen. Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt, die insoweit eine unterschiedliche Behandlung eines vertraglichen und eines gesetzlichen Rücktrittsrechts rechtfertigen könnten, obwohl beide Rücktrittsrechte auf den geänderten Vereinbarungen der Vertragsparteien beruhen und zivilrechtlich jeweils die Rückabwicklung des gesamten Vertrags in seiner geänderten Form auslösen.

Weiterlesen:
Vom Einzelunternehmen zur Ein-Personen-GmbH - und die Grunderwerbsteuer

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. August 2013 – II B 111/12

  1. vgl. BFH, Urteile vom 08.06.1988 – II R 90/86, BFH/NV 1989, 728; und vom 18.11.2009 – II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498[]
  2. vgl. BFH, Urteil in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498[]
  3. vgl. BFH, Urteil in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, unter II. 4.d[]