Verfahrensaussetzung – wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens

Nach § 74 FGO ann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens u.a. dann anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.

Verfahrensaussetzung – wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind.

Eine Aussetzung des Klageverfahrens entsprechend § 74 FGO kann auch dann geboten sein, wenn vor dem Bundesverfassungsgericht bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahrens hat1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. März 2017 – IV R 11/15

  1. ständige Rechtsprechung des BFH, u.a. BFH, Beschlüsse vom 01.08.2012 – IV R 55/11; und vom 09.06.2010 – II B 154/09, jeweils m.w.N.[]