Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen.

Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die AdV endet (§ 237 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).
Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht „an sich“ dem Steuergläubiger zusteht1.
Der Bundesfinanzhof hält auch die Höhe der Aussetzungszinsen – zumindest für den hier entschiedenen Streitzeitraum von 2008 bis 2011 – nicht für verfassungswidrig:
Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung überzeugt ist2. Eine solche Überzeugung vermochte sich der Bundesfinanzhof im Streitfall hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe nicht zu bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits für den Verzinsungszeitraum 11.11.2004 bis 21.03.2011 entschieden3. Auch für den vorliegend streitigen Verzinsungszeitraum 03.06.2008 bis 5.12 2011 haben sich die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse nicht in einer Weise geändert, dass Anlass bestünde, hiervon abzuweichen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. April 2015 – IX R 5/14
- ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 01.07.2014 – IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 20.03.1984 – 1 BvL 23/83, BVerfGE 66, 265, unter B.2.; BVerfG, Beschlüsse vom 06.04.1989 – 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, unter B.1.; und vom 22.09.2009 – 2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251, unter B.2.a[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, unter II. 1.[↩]