Ein formlos als elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines Steuerberaters übermittelte Schreiben ist dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während der üblichen Geschäftszeiten eingeht. Insofern bedeutet die Pflicht zur Nutzung des beSt aus § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung auch eine Pflicht zur Überwachung des Posteingangs während der üblichen Geschäftszeiten.
Gemäß § 130 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung dann zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Eine während der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit eingegangene E-Mail geht -zumindest im unternehmerischen Geschäftsverkehr- grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zu; dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich1. Dies gilt auch für die Zusendung eines gerichtlichen Schreibens per beSt. Das beSt ist (auch) für die Kommunikation mit den Finanzgerichten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung) bestimmt. Innerhalb der üblichen Geschäftszeiten darf bei einer Versendung an einen Steuerberater grundsätzlich von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden2. Insofern bedeutet die Pflicht zur Nutzung des beSt aus § 52d Satz 2 FGO auch eine Pflicht zur Überwachung des Posteingangs während der üblichen Geschäftszeiten.
So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall: Das gerichtliche Hinweisschreiben vom 29.11.2023 ist als elektronisches Dokument über das EGVP übermittelt worden und am 29.11.2023 um 13:59 Uhr, also während der üblichen Geschäftszeiten, im beSt von Frau Steuerberaterin A eingegangen, sodass von einer Kenntnisnahme ausgegangen werden durfte. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme etwa wegen einer technischen Störung dauerhaft entfallen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Dass Frau Steuerberaterin A tatsächlich das Schreiben erst am 14.12.2023 zur Kenntnis genommen hat, ist irrelevant.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Januar 2026 – VIII B 2/25










