Aktuelle Rechtsprechung und die Nichtzulassungsbeschwerde

Eine Grundsatzrüge ist nicht als Abweichungsrüge (Differenzrüge) zu behandeln, wenn der Beschwerdeführer einschlägige aktuelle, veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung nicht anspricht, sondern seine Rügen in Anlehnung an frühere, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung begründet.

Aktuelle Rechtsprechung und die Nichtzulassungsbeschwerde

Zwar ist eine dahingehende Verfahrensweise in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, wenn eine ursprünglich begründete Grundsatzrüge ihre Grundlage durch eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergehende Entscheidung des Revisionsgerichts verliert, welche den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigt1.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, weil die aktuellen Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen zur Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit Ausschreibungen lange vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen sind und veröffentlicht wurden.

Auch in einem solchen Fall mag die Auslegung oder Umdeutung einer Grundsatz- in eine Abweichungsrüge in Betracht kommen, wenn der Beschwerdeführer sich mit der divergierenden Entscheidung in der Beschwerdebegründung befasst und darlegt, dass nach seiner Auffassung der zu entscheidende Fall davon nicht erfasst wird. So oder vergleichbar liegt es aber nicht, wenn der Beschwerdeführer wie hier einschlägige aktuelle, veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gar nicht anspricht, sondern seine Rügen in Anlehnung an frühere, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung begründet.

Mit einer solchen Begründung wird den Darlegungsanforderungen in § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 92a Satz 2 ArbGG nicht mehr Rechnung getragen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 6 PB 36.2013

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.05.1965 – 3 B 10.65, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49; vom 20.03.1985 – 3 B 83.84, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230; und vom 11.02.1986 – 8 B 7.85, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240; BFH, Beschlüsse vom 20.06.1974 – VI B 15/74 – BFHE 112, 342; vom 29.07.1976 – V B 10/76 – BFHE 119, 380; und vom 08.11.2011 – X B 237/10; im Ergebnis ebenso: BAG, Beschluss vom 27.03.2012 – 3 AZN 1389/11[]