Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam1.
Eine solche in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel führt nicht zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung.
Vergütungsvereinbarungen der Rechtsanwälte unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über die Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots hinausgeht (§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB)2.
Zwar ist die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Diese in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel hat zum Inhalt, dass mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben. Revisionsrechtlich ist – nachdem das Berufungsgericht hierzu nichts festgestellt hat – zu unterstellen, dass die Vergütungsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält. Die Vergütungsvereinbarung enthält mit der Anerkenntnisklausel eine Regelung, die für den Mandanten nachteilig ist.
Die Anerkenntnisklausel zielt darauf ab, die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht des Rechtsanwalts bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen. Sie verlagert die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zulasten des Mandanten. Denn gerade die Pflicht des Rechtsanwalts, über den Zeitaufwand nachvollziehbar und im Einzelnen abzurechnen, die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und diesen Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen3, kompensiert den unzureichenden Einblick des Mandanten in den tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand des Rechtsanwalts4. Nichts Anderes gilt im Rechtsverkehr mit Unternehmern5.
Die Vergütungsvereinbarung bleibt – erst recht im unternehmerischen Verkehr – im Übrigen gleichwohl wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB)6. Damit hat die Rechtsanwaltssozietät die erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Art und Weise darzulegen und bei Streit über den abgerechneten Zeitaufwand nachzuweisen7. Der Fortbestand der Vereinbarung mit der nach allgemeinen Grundsätzen für eine Stundenhonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts geltenden Darlegungs- und Beweislast stellt auch unter Berücksichtigung des unzureichenden Hinweises zum Umfang der Kostenerstattung (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG) für die Vertragsparteien keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2026 – IX ZR 226/22
- Fortführung BGH, Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 37, 51[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 10 f; vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 1, 37, 51 zum Rechtsverkehr mit Verbrauchern[↩]
- vgl. Staudinger/Weber, BGB, 2025, Anh zu §§ 305-310 Rn. G 54[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 208/15, WM 2017, 541 Rn. 18[↩]
- BGH, Urteil vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff; Beschluss vom 11.12.2014 – IX ZR 177/13 2; Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 16, 34 f[↩]
Bildnachweis:
- Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude): Nikolay Kazakov










