Verkaufsangebot auf eBay – unter dem Vorbehalt der Angebotsrücknahme

Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht1.

Verkaufsangebot auf eBay – unter dem Vorbehalt der Angebotsrücknahme

Nach den Auktionsbedingungen von eBay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots – insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB – durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn der Anbieter war „gesetzlich dazu berechtigt“, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Verkaufsangebot aus der Sicht des an einer eBay-Auktion teilnehmenden Bieters (§§ 133, 157 BGB) dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer (nach diesen eBay-Bedingungen) berechtigten Angebotsrücknahme steht. Dies ist nicht nur im engeren Sinn als Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen, sondern wird durch Hinweise von eBay zur Angebotsbeendigung erläutert, die auch andere Tatbestände, wie etwa den unverschuldeten Verlust des Artikels, bezeichnen2.

In Einklang mit dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein unverschuldeter Verlust (beziehungsweise die Zerstörung) des Kaufgegenstandes eine vorzeitige Angebotsrücknahme rechtfertigt und das Zustandekommen eines Vertrages verhindert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 284/14

  1. Bestätigung von BGH, Urteile vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn.20; vom 10.12 2014 – VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 23; vom 08.01.2014 – VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292 Rn.20; vom 10.12 2014 – VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 14[]
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