Das grundpfandrechtlich gesicherte Annuitätendarlehen – und die Pflichtangaben

Mit der Angabe der Art des Darlehens (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) und der Vertragslaufzeit (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Das grundpfandrechtlich gesicherte Annuitätendarlehen – und die Pflichtangaben

Dem zugrunde lag ein Fall aus Heidelberg, in dem die Parteien um die Wirksamkeit des von den Darlehensnehmern erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und der hilfsweise erklärten Kündigung dieses Vertrags stritten. Die Parteien schlossen am 21.11.2011 zur Finanzierung eines privat genutzten Einfamilienhauses einen Immobiliardarlehensvertrag, der im Kopf der Vertragsurkunde als „befristetes grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen“ bezeichnet war, mit einem Nettodarlehensbetrag von 200.000 € zu einem Sollzins von anfänglich 2,99 %. Der Zinssatz war bis zum 30.11.2021 gebunden. Im Vertrag sind unter anderem folgende Angaben enthalten:

1 Höhe des Darlehens: […] Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen bis spätestens zum 20.11.2012 abzunehmen. […]

3.1 Sollzinssatz: […] Bei einem variablen Sollzins oder nach Ablauf der Sollzinsbindung (s.u.) ist die Bank nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren berechtigt, den Sollzinssatz zu erhöhen und in gleicher Weise verpflichtet, den Sollzinssatz zu senken. Die Berechtigung und Verpflichtung der Bank zur Sollzinssatzveränderung orientiert sich an einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Referenzzinssatz ist der am 01.12.2021 ermittelte Durchschnittszinssatz für vergleichbare Kredite gem. EWU Zinsstatistik. […]

Bei einer Sollzinsfestschreibung können Änderungen frühestens mit deren Ablauf erfolgen. Sofern keine neue Sollzinsvereinbarung getroffen wird, kann die Bank entweder den ursprünglich vereinbarten gebundenen Sollzins als veränderlichen Sollzinssatz fortgelten lassen oder den jeweiligen Durchschnittszinssatz für Darlehen dieser Art, welcher im vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wurde, als veränderlichen Sollzinssatz zugrunde legen. Diesen Sollzinssatz überprüft die Bank anschließend nach den eingangs getroffenen Regelungen.

4 Darlehensrückzahlung und Laufzeit: Das Darlehen ist wie folgt zurückzuzahlen:

In […] 369 Annuitätsraten aus Sollzins und Tilgung zzgl. sonstiger Kosten zu zahlen jeweils fällig am Ende eines jeden Monats, erstmals am 31.12.2011 mit vorrangiger Verrechnung auf die Sollzinsen, hiervon […] 368 Raten in Höhe von EUR 830,00 sowie eine abweichende Rate in Höhe von EUR 501,08. […]

Bei Sollzinssatzänderungen können die Raten entsprechend geändert werden. […]

Vertragslaufzeit: Auf Basis der vereinbarten Konditionen ergibt sich eine voraussichtliche Vertragslaufzeit von 370 Monaten. Zinssatz- und Tilgungsänderungen können zu Änderungen der Ratenhöhe und der Anzahl und damit zur Veränderung der anfänglich vereinbarten Darlehenslaufzeit führen. Das Kapitalnutzungsrecht des vereinbarten Darlehens bleibt bei vertragsgemäßer Erfüllung für den gesamten, zur vollständigen Tilgung benötigten Zeitraum erhalten.

5 Effektiver Jahreszins: 3,03 %. […] Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wurde eine Auszahlung zum 30.11.2011 angenommen.

Mit Schreiben vom 11.05.2020 erklärten die Darlehensnehmer den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und hilfsweise die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags. 

Mit ihrer Klage haben die Darlehensnehmer zuletzt – nachdem sie im Laufe des Rechtsstreits das Darlehen vollständig abgelöst hatten – beantragt, die Bank zur Zahlung von 13.161,36 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist in den Vorinstanzen vor dem Landgericht Heidelberg1 und dem Oberlandesgericht Karlsruhe2 erfolglos geblieben. Und der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Darlehensnehmer als unbegründet zurückgewiesen:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Darlehensnehmer ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen haben. Den Darlehensnehmern stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB aF ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, bevor die Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im November 2011 der Fall, sodass der Widerruf vom 11.05.2020 verspätet war.

Die Bank hat ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Bezeichnung des Darlehens als „befristet“ nicht zu beanstanden.

Nach der Gesetzessystematik der §§ 491 ff. BGB unterscheiden sich befristete und unbefristete Darlehen im Grundsatz dadurch, dass unbefristete Darlehen zur Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs einer Kündigung bedürfen, während dies bei befristeten Darlehen nicht der Fall ist. Dementsprechend bestimmt die allgemeine Vorschrift des § 488 BGB in Absatz 3 Satz 1, dass bei einem Darlehen, bei dem – was für ein unbefristetes Darlehen kennzeichnend ist – für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, die Fälligkeit von einer Kündigung abhängt3. Bei einem befristeten Darlehen ist dagegen – wovon § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeht – die Endfälligkeit des Rückzahlungsanspruchs mit dem Ende der Laufzeit zumindest stillschweigend vereinbart4.

Diesem Begriffsverständnis steht nicht entgegen, dass dem Darlehensnehmer auch bei einem befristeten Darlehensvertrag unter bestimmten Voraussetzungen nach § 489 Abs. 1 und 2 BGB oder nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB ein ordentliches oder jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht. Hierbei handelt es sich um Sonderregelungen zum Schutz des Darlehensnehmers, die zur vorzeitigen Fälligstellung eines befristeten Darlehens erforderlich sind, weil dieses grundsätzlich erst mit Ende der Laufzeit fällig wird.

Von einem abweichenden Begriffsverständnis ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht ausgegangen. Die Gesetzesbegründung geht im Zusammenhang mit der Angabe nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB davon aus, dass bei unbefristeten Verträgen die Vertragslaufzeit als unbefristet einzutragen ist und dass der Begriff Vertragslaufzeit bereits in §§ 489, 494 BGB verwendet wird5. Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber von einem einheitlichen Begriffsverständnis ausgegangen ist6

 Nach diesen Maßgaben ist der streitgegenständliche Immobiliardarlehensvertrag befristet. Der Sollzins war zwar nach Ziffer 3.1 des Darlehensvertrags lediglich bis zum 30.11.2021 gebunden. Anschließend sollte aber, sofern es nicht zu einer neuen Sollzinsvereinbarung kommt, ein näher definierter veränderlicher Sollzinssatz gelten. Anders als bei Darlehensverträgen, bei denen für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist, bedurfte es zur Fälligstellung keiner Kündigung nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB7.

Des Weiteren macht die Revision ohne Erfolg geltend, dass die von der Bank erteilten Angaben zur Vertragslaufzeit (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) nicht ordnungsgemäß seien.

Die Vertragslaufzeit ist die Dauer, für die der Darlehensvertrag nach der Vereinbarung der Parteien bestehen soll und für die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Kapitalnutzungsrecht einräumt8. Die Laufzeit kann durch ein Enddatum oder die Dauer in Jahren und Monaten angegeben werden9.

Dem ist vorliegend genügt. Aus Ziffer 4 des Darlehensvertrags („Vertragslaufzeit“) ergibt sich, dass die voraussichtliche Vertragslaufzeit auf Basis der vereinbarten Konditionen 370 Monate beträgt. Zugleich wird klargestellt, dass Änderungen von Zinssatz und Tilgung zu einer Veränderung der Darlehenslaufzeit führen können. Die Bank hat damit hinreichend klar und verständlich darüber informiert, dass sich die Vertragslaufzeit durch die Veränderlichkeit der Konditionen nach Auslaufen der Sollzinsbindung verkürzen oder verlängern kann. Hieraus kann der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher die voraussichtliche Vertragslaufzeit ersehen10.

Schließlich hat die Bank ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, den effektiven Jahreszins anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Oberlandesgericht Karlsruhe habe insofern die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Karlsruhe rechts- und verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die Bank den effektiven Jahreszins zutreffend angegeben hat.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zutreffend zugrunde gelegt, dass gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF i.V.m. § 6 Abs. 5 PAngV aF und Ziffer I Buchst. c der Anlage zu § 6 PAngV aF bei der Berechnung für ein Jahr 365 Tage (für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmonate à 30,41666 Tage (auch für Schaltjahre) zugrunde gelegt werden11. Aufgrund dessen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zu Recht die von den Darlehensnehmern vorgelegte Berechnung verworfen, die im Übrigen bei Zugrundelegung der zutreffenden Zinsmethode ebenfalls zu dem in dem Darlehensvertrag angegebenen effektiven Jahreszins von 3, 03% p.a. kommen würde.

Weiter hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass der Umstand, dass die Bank bei ihrer Berechnung den 30.11.2011 als Auszahlungsdatum angesetzt hat, nicht zu einer unzutreffend niedrigen Angabe des effektiven Jahreszinses geführt hat. Nach Ziffer II Buchst. a der Anlage zu § 6 PAngV aF gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen, wenn der Kreditnehmer bestimmen kann, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will. Eine entsprechende Möglichkeit war den Darlehensnehmern hier in Ziffer 1 des Darlehensvertrags eingeräumt. Zwar hat die Bank für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach Ziffer 5 des Darlehensvertrags nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, den 21.11.2011, sondern auf den 30.11.2011 abgestellt. Dies hat aber nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe keine Auswirkungen auf die Höhe des im Vertrag angegebenen effektiven Jahreszinses. An diese Feststellung ist der Bundesgerichtshof gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO)

Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Bank bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses auch für die Zeit nach Ablauf der Sollzinsbindung einen Sollzinssatz von 2,99 % angesetzt hat. Gemäß Ziffer II Buchst. j der Anlage zu § 6 PAngV aF wird bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, angenommen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt. Danach ist ab dem Ende der Festzinsperiode für den Sollzins der Zins zugrunde zu legen, der dem Referenzzinssatz (oder dem vereinbarten Indikator) zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses entspricht12. Der Bank kam nach Ziffer 3.1 des Darlehensvertrags die Befugnis zu, nach dem Ablauf der Sollzinsbindung entweder den ursprünglich vereinbarten gebundenen Sollzins als veränderlichen Sollzinssatz fortgelten zu lassen oder den jeweiligen Durchschnittszinssatz für Darlehen dieser Art, welcher im vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wurde, als veränderlichen Sollzinssatz zugrunde zu legen. Damit ist der Anwendungsbereich von Ziffer II Buchst. j der Anlage zu § 6 PAngV aF eröffnet13. Der gebundene Sollzins betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2,99 %. Nichts anderes ergäbe sich, wenn – was die Darlehensnehmer meinen – hier Ziffer II Buchst. j der Anlage zu § 6 PAngV aF nicht anwendbar wäre; denn dann wäre nach § 6 Abs. 4 PAngV aF für die Berechnung ebenfalls der anfängliche Sollzinssatz von hier 2,99 % zugrunde zu legen14.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht Karlsruhe danach auch angenommen, dass den Darlehensnehmern kein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB zustand. Denn im Vertrag fehlen die Angaben zur Laufzeit nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2024 – XI ZR 151/23

  1. LG Heidelberg, Urteil vom 21.12.2021 – 2 O 118/21[]
  2. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2023 – 17 U 11/22, WM 2024, 639[]
  3. vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.07.2018 – 4 U 140/17 25; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2022 – 4 U 583/21 72; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2022 – 3 U 24/22 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2023 – 9 U 58/22 53; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2023 – 6 U 213/21 50[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1998 – XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145; MünchKommBGB/Berger, 9. Aufl., § 488 Rn. 224; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 499 Rn. 2[]
  5. BT-Drs. 16/11643, S. 124[]
  6. vgl. BeckOGK EGBGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 15.08.2020, Art. 247 § 3 Rn. 16[]
  7. vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 18.07.2018 – 4 U 140/17 24 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2022 – 4 U 583/21 72; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2023 – 6 U 213/21 50[]
  8. vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2020 – 6 U 126/18 36; BeckOGK EGBGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 15.08.2020, Art. 247 § 3 Rn. 15; BeckOGK BGB/Knops, Stand: 15.08.2024, § 491a Rn. 22[]
  9. vgl. OLG Stuttgart aaO; Gerlach/Kuhle/Scharm aaO; Knops aaO; MünchKommBGB/Weber, 8. Aufl., EGBGB Art. 247 § 3 Rn. 13; Münscher in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 56 Rn. 139[]
  10. vgl. auch MünchKommBGB/Weber, 9. Aufl., § 500 Rn. 4[]
  11. vgl. auch von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 45[]
  12. vgl. von Spannenberg in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 53 Rn. 49; Ady, WM 2010, 1305, 1307[]
  13. vgl. Wimmer/Rösler, BKR 2011, 6, 9[]
  14. vgl. von Spannenberg aaO Rn. 50[]

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