Arbeitsunfähig durch Mobbing

Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne § 1 (3) der Musterbedingungen für die private Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) liegt auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder

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