Ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Krankheit arbeitsunfähig und daher an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
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