Die Annahme, die Herabsetzung des monatlichen Vergütungsanspruchs für die Zeit nach der Kündigung führe zu einer unwirksamen Verkürzung von Ansprüchen der Arbeitnehmerin auf Feiertags- und Urlaubsvergütung, ist unzutreffend.
Die Vereinbarung einer Abrechnung bereits entstandener und fälliger Entgeltansprüche auf der Grundlage
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