Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes finden auf Strafgefangene keine Anwendung.
Das Mindestlohngesetz gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer1.
Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Die Regeln des allgemeinen Arbeitsrechts mit den daraus abzuleitenden Ansprüchen des Arbeitnehmers gelten daher nicht.
Nach § 42 Abs. 1 JVollzGB III (Baden-Württemberg) dienen Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern. Gemäß § 47 Abs. 1 JVollzGB III sind Gefangene verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich in der Lage sind. Die Arbeit der Gefangenen wird nach § 49 Abs. 1 JVollzGB III durch Arbeitsentgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, anerkannt2.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2016 – 2 Ws 570/15; 2 Ws 61/16











