Die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist insoweit unbegründet, wie die Arbeitnehmerin eine Vertragsänderung begehrt, die sie der Arbeitgeberin zuvor auch im Verfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG aF angetragen hat. Nach dem Abschluss des sog. Konsensverfahrens (§ 15 Abs. 5 BEEG aF)
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