Ein Elterngeldanspruch ist nicht gegeben, wenn weder der gewöhnliche Aufenthalt noch ein Wohnsitz in Deutschland vorhanden sind. Bei einer Teilzeitbeschäftigung beim Generalkonsulat handelt es sich um eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter, die keine Anspruchsberechtigung begründet. Mit dieser Begründung ist einem Postbeamten in Elternzeit vom
Lesen