Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland hindert den Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht, wenn er bei andauernder Arbeitsunfähigkeit ausschließlich der Genesung und Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers dient.
So hat aktuell das Sächsische Landessozialgericht im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden,
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