Eine Datenbank, die sich durch Werbung finanziert und Ärzten kostenlos Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arzneimitteln gemäß § 73 Abs. 8 SGB V gibt, stellt keine Werbegabe im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 33 Abs. 2 der Berufsordnung für die bayerischen Ärzte dar . Die Verhaltensweise der Beklagten verstößt nach dem
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