Aus einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Bestechung folgt nicht automatisch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Staates. Korruptionsstraftatbestände schützen das Vertrauen in die Integrität öffentlicher Ämter, nicht jedoch unmittelbar staatliche Vermögensinteressen.
So hat aktuell das Landgericht Frankfurt am Main eine Schadensersatzklage des Landes Hessen gegen den Geschäftspartner eines wegen Korruption verurteilten Frankfurter Oberstaatsanwalts abgewiesen. Das Land hatte von dem Unternehmer rund 5,7 Millionen € zurückverlangt, die über Jahre hinweg für Gutachten in Ermittlungsverfahren gegen Ärzte aus der Staatskasse gezahlt worden waren.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Korruptionsskandal, der im Jahr 2023 mit der Verurteilung eines langjährigen Frankfurter Oberstaatsanwalts bekannt wurde. Der Jurist hatte seit 2010 eine Zentralstelle zur Bekämpfung von Korruptionsstraftaten im Gesundheitswesen geleitet. Gemeinsam mit einem befreundeten Unternehmer gründete er eine GmbH, die Gutachten für staatsanwaltschaftliche Verfahren erstellte. Die Aufträge wurden von dem Oberstaatsanwalt vermittelt, während die Vergütungen nach seiner formalen Freigabe aus der Staatskasse gezahlt wurden. Über eine stille Beteiligung erhielt er einen Teil der Unternehmensgewinne. Sowohl der Oberstaatsanwalt als auch sein Geschäftspartner wurden strafrechtlich verurteilt. Während der Jurist unter anderem wegen Bestechlichkeit und Untreue zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erhielt der Unternehmer eine Freiheitsstrafe wegen Bestechung.
Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte jedoch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Landes Hessen. Nach Auffassung des Gerichts kann ein solcher Anspruch nicht auf die vom Beklagten begangene Bestechung gestützt werden. Die einschlägigen Korruptionsdelikte dienten dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität öffentlicher Ämter. Sie seien jedoch nicht darauf ausgerichtet, staatliche Vermögensinteressen zu schützen. Deshalb handele es sich nicht um sogenannte Schutzgesetze, deren Verletzung unmittelbar Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB auslösen könne.
Auch eine Haftung wegen Untreue schied nach Auffassung des Gerichts aus. Zwar könne eine Untreuetat grundsätzlich zivilrechtliche Ersatzansprüche begründen. Der beklagte Unternehmer habe jedoch selbst keine Untreue begangen. Zudem habe er keine strafbare Beihilfe zu den Untreuehandlungen des Oberstaatsanwalts geleistet. Maßgeblich war dabei, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Gerichts nicht wusste, dass der Oberstaatsanwalt die von der GmbH gestellten Rechnungen als Behördenleiter selbst freigeben musste. Als juristischer Laie habe er deshalb nicht erkennen können, dass sein Geschäftspartner möglicherweise vermögensschützende Amtspflichten gegenüber dem Land Hessen verletzte.
Ohne Erfolg blieb auch der Versuch des Landes, die gezahlten Vergütungen unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zurückzufordern. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es bereits an einem hinreichend dargelegten Schaden. Die beauftragten Gutachten seien tatsächlich erstellt und in den betreffenden Strafverfahren verwendet worden. Das Land habe weder deren fachliche Qualität noch ihre Verwertbarkeit in Zweifel gezogen. Allein die korruptionsbedingte Vergabepraxis reiche daher nicht aus, um einen ersatzfähigen Vermögensschaden zu begründen.
Das Landgericht stellte ausdrücklich klar, dass die moralische Verwerflichkeit des Konstrukts und die erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität des öffentlichen Dienstes nicht automatisch zu zivilrechtlichen Ersatzansprüchen führen. Die strafrechtliche Bewertung und die zivilrechtliche Schadenszurechnung seien voneinander zu trennen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für die zivilrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Korruptionsfällen. Selbst schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen führen nicht automatisch zu Ersatzansprüchen des Staates oder anderer Geschädigter. Erforderlich bleibt vielmehr der Nachweis, dass die verletzte Norm gerade dem Schutz des geltend gemachten Vermögensinteresses dient oder ein konkreter Vermögensschaden entstanden ist. Das Urteil zeigt zugleich, dass strafrechtliche Verurteilungen wegen Bestechung und Bestechlichkeit nicht ohne Weiteres auf das Zivilrecht durchschlagen und dort eigenständige Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden müssen.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Mai 2026 – 2 -04 O 628/23
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