Unterschriftenraten bei der Berufungsbegründung

Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Die Unterschrift muss nicht unbedingt lesbar sein, wohl aber einem Rechtsanwalt zuordnenbar, was bei einer einer aus mehreren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät dann schwer wird, wenn der Name des Unterzeichners nicht nochmals im Klartext erscheint. Aber auch in diesen Fällen stemmt sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung gegen überzogene Anforderungen an die Lesbarkeit der Unterschrift:

Unterschriftenraten bei der Berufungsbegründung

Über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegründungsschrift ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begründungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände zu entscheiden.

Die Unterschrift ist allerdings gemäß § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis einer Berufungsbegründungsschrift. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen1 und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen2. Eine Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen3.

Bei der Prüfung, ob eine Unterzeichnung die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen erfüllt, ist, so der BGH weiter, zu berücksichtigen, dass bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften keine überspannten Anforderungen gestellt werden und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf4.

Die weitere Begründung des Bundesgerichtshofs in seiner Urteilsbegründung zeigt, wie kreativ die Richter sein müssen, bevor sie eine Unterschrift als unleserlich qualifizieren dürfen:

„Gemessen hieran hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Identifizierbarkeit des Urhebers der Berufungsbegründungsschrift überspannt. Entgegen seiner Auffassung steht fest, dass dieser Schriftsatz von Rechtsanwalt Ma. H. unterschrieben worden ist.

Aus dem unter der Unterschrift aufgebrachten Stempelaufdruck „für den an der Unterschrift verhinderten Kollegen“ geht, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, hervor, dass anstelle von Rechtsanwalt K. eine(r) der anderen fünf, im Briefkopf des Schriftsatzes genannten Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte unterschrieben hat. Für eine Unterzeichnung durch eine nicht der Sozietät angehörige Person oder eine Fälschung der Unterschrift fehlt jeder Anhaltspunkt.

Ob für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung die Feststellung ausreicht, dass die Begründungsschrift von einem von mehreren beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälten unterzeichnet worden ist, ohne dass erkennbar ist, welcher dieser Rechtsanwälte unterschrieben hat5, bedarf keiner Entscheidung. Es kann nämlich mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt Ma. H. die Berufungsbegründungsschrift unterschrieben hat.

Die über dem Stempelaufdruck befindlichen Schriftzüge sollen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, den Anfangsbuchstaben des Vornamens, einen Punkt und den Nachnamen darstellen. Der Nachname ist zwar nicht lesbar. Die auf- und abführende Linie, mit der dieser Teil des Schriftzuges beginnt, kann aber jedenfalls kein L und kein G sein, so dass von den Namen der sechs, im Briefkopf des Schriftsatzes genannten Rechtsanwälte nur der Nachname H. in Betracht kommt. Die den Anfangsbuchstaben des Vornamens darstellende Linie führt zweimal auf- und jeweils anschließend abwärts. Dass der Ab- und Aufstrich in der Mitte deutlich kürzer als die außenstehenden Auf- bzw. Abstriche ist, zeigt mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich um ein M handelt. Hinzu kommt, dass die auf der ersten Seite der Berufungsbegründung unter dem Datum angegebenen Buchstaben KK-MH nur den Rechtsanwälten K. K. und Ma. H. zugeordnet werden können. Aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung dieses Zeichens und des Schriftzuges über dem Stempelaufdruck am Ende des Schriftsatzes konnte im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass Rechtsanwalt Ma. H. die Berufungsbegründungsschrift unterschrieben hat.“

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2009 – XI ZB 6/09

  1. BVerfG, NJW 2007, 3117[]
  2. BGH, Beschluss vom 10.03.2009 – VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rn. 29, jeweils m.w.N.[]
  3. BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 11 m.w.N.[]
  4. BVerfG, NJW 2002, 3534[]
  5. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. November 2005 – VI ZB 75/04, VersR 2006, 387, Tz. 6 f.[]