Winterlandschaft

Arbeitsunfall beim Skifahren?

Ein eintägiger; vom Unternehmer organisierter Skitag, der nicht in ein vorab erkennbares, auch sportlich nicht interessierte Mitarbeiter ansprechendes Veranstaltungsprogramm eingebettet ist, stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten

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Unibibliothek Göttinen

Unfall beim Promotionsumzug

Ein Promotionsumzug ist eine Veranstaltung ohne betrieblichen Charakter und deshalb besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt und die Auffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Gleichzeitig ist auf

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Alkohol auf der Betriebsfeier

Die Teilnehmer der Betriebsfeier sind für ihren Alkoholkonsum selbst verantwortlich. Wenn der Mitarbeiter nicht auffällig geworden ist, kann dem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden, ihn nicht an weiterem Alkoholkonsum gehindert zu haben.

Folglich trifft den Arbeitgeber auch keine Verantwortung für den

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