In der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer bleibt Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG unter bestimmten Bedingungen unberücksichtigt. Eine der Bedingungen ist, dass der Betriebsinhaber während einer sogeannten Behaltensfrist von fünf (in bestimmten Fällen sieben) Jahren keine übermäßigen Entnahmen tätigt, § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Die Grenze für die noch zulässigen
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