Beweislast bei der Spediteurshaftung

Wird der Fixkostenspediteur wegen Schlechterfüllung einer von ihm vertraglich übernommenen speditionellen Nebenpflicht im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 HGB (hier: fehlerhafte Verpackung des Transportgutes) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, beurteilt sich seine Haftung nach § 461 Abs.

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Darlegungslast nach Schuldanerkenntnis

Schuldanerkenntnisse, in denen Einzelforderungen gebündelt werden, befreien den Anspruchsteller nicht von der Verpflichtung, zumindest im Rahmen der sekundären Darlegungslast die konkreten Einzelleistungen darzustellen. Keine Notwendigkeit ist ersichtlich, den Anspruchsteller bei der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kausalverhältnis besser zu stellen

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