Unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gerät der Arbeitgeber gemäß § 297 BGB nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 GewO wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen zu
Artikel lesen














































