Zweifel an der Echtheit einer Urkunde

Der Gegner des Beweisführers kann die Echtheit einer Urkunde grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten, wenn er an ihrer Errichtung nicht mitgewirkt hat. Ist er Insolvenzverwalter, gilt das nur, wenn er aus den Unterlagen und durch Befragen des Schuldners keine Erkenntnisse über die Echtheit der Urkunde gewinnen kann und seine diesbezüglichen Bemühungen nachvollziehbar darlegt1. Erst nachdem alle (Gegen-)Beweise zur Echtheit einer Urkunde erhoben worden sind, darf bei der abschließenden (freien) Beweiswürdigung auch berücksichtigt werden, dass dem Vorbringen des Gegners des Beweisführers nichts zu entnehmen ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt2.

Zweifel an der Echtheit einer Urkunde

Von der Erhebung weiterer Beweise zur Echtheit einer Urkunde darf das Gericht nur absehen, wenn der Gegner des Beweisführers die Echtheit der Urkunde nicht oder nicht ausreichend substantiiert bestritten hat. Denn dann gilt sie nach § 439 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ZPO als anerkannt; ihre Echtheit bedürfte keines Beweises (vgl. § 440 Abs. 1 ZPO).

So lag es im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall aber nicht: Der Beklagte hat die Echtheit der vorgelegten Urkunden bestritten und dies mit dem Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Originalen der ursprünglichen Vereinbarung vom 20.01.1992 und der Vorlage der Änderungsvereinbarung vom 08.09.2000 erst im Rechtsstreit begründet. Dieses Bestreiten reicht aus, weil sich der Beklagte auch mit einem Bestreiten mit Nichtwissen hätte begnügen dürfen3. Das ergibt sich allerdings nicht schon gemäß § 439 Abs. 1, § 138 Abs. 4 ZPO daraus, dass der Beklagte an der Errichtung der Urkunden nicht beteiligt war. Ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen sichtet und notfalls den Schuldner befragt und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt4. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin stand als Geschäftsführer der GmbH und als Vorstand der Komplementär-AG der Insolvenzschuldnerin für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung. In den Unterlagen der GmbH befanden sich nach den für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Angaben des Beklagten keine Originale der Vereinbarungen. Erkenntnisse über die Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Exemplare der Vereinbarung ergaben sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt der GmbH dem Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Exemplare übersandt hat. Dieser mag zwar angeben können, wann er sie erhalten hat. Daraus mögen sich auch Indizien für die inhaltliche Richtigkeit der Urkunden ergeben. Ob sie echt sind, lässt sich aber weder den von der Klägerin vorgelegten noch diesen weiteren Exemplaren der Vereinbarung entnehmen. Eine Befragung des Rechtsanwalts der GmbH dazu kam nicht in Betracht, weil er dem Beklagten nach dessen hier maßgeblichen Angaben erklärt hatte, er sei bei der Unterzeichnung der Urkunden nicht anwesend gewesen. Der Beklagte hätte ihre Echtheit danach mit Nichtwissen bestreiten dürfen; sein einfaches Bestreiten reichte deshalb aus.

Die Echtheit der Urkunde war danach beweisbedürftig. Dann aber musste das Berufungsgericht alle dazu angebotenen Beweise erheben. Es durfte sich nicht auf die Erhebung eines Teils der Beweise beschränken, auch nicht, wenn es auf Grund der bislang erhobenen Beweise einerseits und der Weigerung des Beklagten, den Rechtsanwalt von der Schweigepflicht zu entbinden, andererseits von der Echtheit der Urkunden überzeugt war. Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger und angebotener Beweise abzusehen5. Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. Ein solches Vorgehen verstößt gegen § 286, § 440 Abs. 1 ZPO und Art. 103 GG.

Etwas anderes lässt sich, so der Bundesgerichtshof weiter, nicht der Rechtsprechung des Reichsgerichts entnehmen. Das Reichsgericht hat zwar entschieden, dass die Echtheit einer Urkunde nicht stets durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden muss und dass der Tatrichter zu der Überzeugung von der Echtheit einer Urkunde gelangen kann, wenn Art und Erscheinungsbild der Urkunde und dem Vorbringen des Gegners des Beweisführers nichts zu entnehmen ist, das ihn an der Echtheit zweifeln lässt2. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht die Beweisaufnahme vor Erhebung aller zulässigen und angebotenen Beweise abbrechen darf. In dem von dem Reichsgericht entschiedenen Fall kam in der gewählten Verfahrensart – einem Wechselprozess – die Erhebung anderer Beweise nicht in Betracht (vgl. § 595 Abs. 2 ZPO). Es ging allein um die – von dem Reichsgericht bejahte – Frage, ob bei der dann anstehenden abschließenden Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) berücksichtigt werden darf, dass der Gegner des Beweisführers eine Substantiierung des Echtheitsbestreitens nicht einmal versucht hat, seinem Vorbringen also nichts zu entnehmen ist, das an der Echtheit der Urkunde zweifeln lässt.

Das Absehen von der Einholung eines Schriftgutachtens erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil der Beklagte die „Fatalitäten“ des § 441 Abs. 2 und 3 ZPO nicht eingehalten hat.

Hätte das Berufungsgericht die Erforderlichkeit des Beweisangebots erkannt, wäre es nach § 139 Abs. 1 ZPO zunächst gehalten gewesen zu klären, ob der Beweisantritt auf den – keine Vergleichsschriften erfordernden – Nachweis einer Rückdatierung der Urkunden gerichtet sein sollte; andernfalls hätte es jedenfalls auf die Notwendigkeit der Vorlage von Vergleichsurkunden hinweisen müssen. Dass der Hinweis unterblieben ist, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zwar konsequent und damit nicht verfahrensfehlerhaft6. Auf der Grundlage der abweichenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs muss dem Beklagten aber Gelegenheit gegeben werden, seinen Beweisantrag zu erläutern bzw. zu ergänzen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. November 2012 – V ZR 179/11

  1. Anschluss an BGH, Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 249/09, NJWRR 2012, 1004[]
  2. RGZ 72, 290, 292[][]
  3. vgl. dazu: Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 13 aE[]
  4. BGH, Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004, 1005 Rn. 16[]
  5. BGH, Urteil vom 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; BGH, Beschlüsse vom 28.04.2011 – V ZR 182/10; und vom 21.07.2011 – V ZR 218/10[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VI ZR 254/09, VersR 2010, 1666 Rn. 8[]

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