In der Heranziehung im Bundeszentralregister getilgter Verurteilungen zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose liegt kein Verstoß gegen das prinzipiell auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung geltende Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG . Die Verwertung kann auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG gestützt werden. Danach darf eine frühere Tat
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