Oberlandesgericht München

Restschuldbefreiung trotz alter Insolvenzstraftat

Wegen einer Insolvenzstraftat, für die – isoliert betrachtet – die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden; die Verlängerung der Löschungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine Insolvenzstraftaten betreffen, ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, insolvenzrechtlich unbeachtlich.

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